Das Land­ge­richt Köln hat in einem Teil­ur­teil vom 18.03.2019 (26 O 25/18) über den Umfang des Rechts auf Kopie als Teil des Aus­kunfts­rechts von Art. 15 DSGVO ent­schie­den – ein der­zeit inten­siv dis­ku­tier­tes The­ma, weil Aus­kunfts­be­geh­ren dem Wort­laut nach einen sehr brei­ten Anwen­dungs­be­reich haben und gera­de im Arbeits­ver­hält­nis ggf. auch E‑Mail-Kor­re­spon­denz, aber auch Daten wie Pass­wort­wech­sel oder Ein-/Aus-Badge-Daten zu umfas­sen dro­hen. Wei­te­re Anga­ben dazu fin­den sich in Bei­trä­gen von Tim Wybi­tul und Car­lo Piltz.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist das Teil­ur­teil des LG Köln begrüssenswert.

  • Es hält zunächst zwar fest, dass das Aus­kunfts­recht umfas­send ist:

    bezo­gen auf die gespei­cher­ten bzw. ver­ar­bei­te­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Dies beinhal­tet Daten wie Namen oder Geburts­da­tum genau­so wie jeg­li­che Merk­ma­le, die die Iden­ti­fi­zier­bar­keit einer Per­son ermög­li­chen kön­nen, z.B. Gesund­heits­da­ten, Kon­to­num­mer usw. Nach die­sen Grund­sät­zen und auf Grund­la­ge der Erwä­gungs­grün­de stel­len ärzt­li­che Unter­la­gen, Gut­ach­ten oder son­sti­ge ver­gleich­ba­re Mit­tei­lun­gen ande­rer Quel­len eben­falls “per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten” dar.”

  • Es besteht aber den­noch kein Recht auf Akten­ko­pien:

    Nach der Auf­fas­sung der Kam­mer bezieht sich der Aus­kunfts­an­spruch aber nicht auf sämt­li­che inter­nen Vor­gän­ge der Beklag­ten, wie z.B. Ver­mer­ke, oder dar­auf, dass die betref­fen­de Per­son sämt­li­chen gewech­sel­ten Schrift­ver­kehr, der dem Betrof­fe­nen bereits bekannt ist, erneut aus­ge­druckt und über­sen­det erhal­ten kann […]. Recht­li­che Bewer­tun­gen oder Ana­ly­sen stel­len inso­fern eben­falls kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in die­sem Sin­ne dar. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der ver­ein­fach­ten Buch­füh­rung des Betrof­fe­nen, son­dern soll sicher­stel­len, dass der Betrof­fe­ne den Umfang und Inhalt der gespei­cher­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten beur­tei­len kann. Fol­ge­rich­tig bestimmt Arti­kel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betrof­fe­ne eine Kopie (ledig­lich) der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die Gegen­stand der Ver­ar­bei­tung sind, erhält. Vor­lie­gend hat die Beklag­te ver­schie­de­ne Aus­künf­te und Infor­ma­tio­nen erteilt […] und ange­ge­ben, dass wei­te­re per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über die Klä­ge­rin nicht gespei­chert sei­en bzw. ver­ar­bei­tet wur­den. Sub­stan­ti­ier­ter Vor­trag der Klä­ge­rin, wel­che Infor­ma­tio­nen sei­tens der Beklag­ten dar­über hin­aus noch ver­ar­bei­tet wor­den sei­en könn­ten, ist nicht erfolgt.”

Dar­aus geht deut­lich her­vor, dass das LG Köln mit Bezug auf den Umfang des Aus­kunfts­rechts zwar von einem wei­ten Umfang aus­geht; dass Gegen­stand der Aus­kunft und Kopie aber nicht Gut­ach­ten und ande­re Doku­men­te sind, son­dern nur die dar­in ggf. ent­hal­te­nen Per­so­nen­da­ten. Das Aus­kunfts­recht ver­langt daher gera­de kei­ne Vor­la­ge der betref­fen­den Doku­men­te. Die Daten kön­nen auch extra­hiert z.B. als Excel-Doku­ment bereit­ge­stellt werden.

Dies ent­spricht auch der Hal­tung der bay­ri­schen Auf­sichts­be­hör­de, des BayL­DA. Im Tätig­keits­be­richt 17/18 hält es fest:

Der daten­schutz­recht­li­che Aus­kunfts­an­spruch nach Art. 15 DS-GVO betrifft nach dem Wort­laut von des­sen Abs. 1 eine Aus­kunfts­er­tei­lung über die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die vom Ver­ant­wort­li­chen ver­ar­bei­tet wer­den. Das bedeu­tet aber nicht regel­mä­ßig die Her­aus­ga­be von allen Doku­men­ten, E‑Mails etc., in denen z. B. der Name der betrof­fe­nen Per­son und even­tu­el­le wei­te­re Infor­ma­tio­nen über die­se Per­son ent­hal­ten sind. Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist nur eine „Kopie der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die Gegen­stand der Ver­ar­bei­tung sind“, zur Ver­fü­gung zu stel­len. Es ist hier jedoch nicht die Rede von Kopien der betref­fen­den Akten, von son­sti­gen Unter­la­gen usw.

Fer­ner wird deut­lich, dass das LG Köln kei­nen Aus­kunfts­an­spruch und damit auch kein Recht auf Kopie bzgl. Daten sieht, die der betrof­fe­nen Per­son – z.B. als Gegen­stand von E‑Mails – bereits bekannt sind.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.