Das Landgericht Würzburg hat entschieden, dass DSGVO-Verstösse grundsätzlich gegen das deutsche UWG verstössen können. § 3a D‑UWG regelt den lauterkeitsrechtlich relevanten “Rechtsbruch” wie folgt:
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Die Frage ist also zunächst, ob die DSGVO (auch) Marktverhaltensrecht darstellt. In der Schweiz gilt im Ergebnis dasselbe. Der “Vorsprung durch Rechtsbruch” wird hier als Fallgruppe von Art. 2 UWG diskutiert; wer sich durch Verletzung einer rechtlichen Vorschrift einen unrechtmässigen Vorteil verfasst, verhält sich dadurch unlauter, sofern die verletzte Bestimmung das Marktverhalten regeln will (wobei zusätzlich i.d.R. ein planmässiges oder systematisches Vorgehen verlangt wird). Rechtsprechung liegt kaum vor; eine Ausnahme ist der Kamov-Entscheid des BGer:
[4] a) […] Verletzung gesetzlicher Normen ausserhalb des UWG ist lauterkeitsrechtlich von Bedeutung, wenn die verletzten Bestimmungen wettbewerbsrechtliche Relevanz haben, deren Verletzung sich also auf den Wettbewerb auswirken kann […]. Wo eine wettbewerbsrechtlich relevante gesetzliche Bestimmung durch die zuständige Behörde mittels Verfügung konkretisiert wird, ist diese massgeblich […]. […]
In Deutschland hat diese Frage allerdings grösseres Gewicht, weil Verstösse gegen § 3a D‑UWG zu Abmahnungen führen können. Ob Verstösse gegen die DSGVO abmahnfähig sind, ist aber nicht geklärt. Es wird auch die Auffassung vertreten, die Regelung von Art. 77 ff. DSGVO (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) sei grundsätzlich (unter Vorbehalt der Öffnungsklausel in Art. 80 Abs. 2) abschliessend, so dass eine Verfolgung nach § 3a UWG ausgeschlossen ist.
Das LG Würzburg hat nun aber entschieden (die Verfügung ist hier als PDF abrufbar), dass die Website einer Anwaltskanzlei gegen die DSGVO verstiess und darin ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoss lag:
Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7‑zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und den Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dass die Antragsgegnerin Daten erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf der Hompage indiziiert. Da dieAntragsgegnerln jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.
Der Entscheid erging allerdings im superprovisorischen Verfahren und ist soweit ersichtlich nicht rechtskräftig.