DSK: berechtigtes Interesse bei Asset Deals
Die deutsche Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen die Datenbearbeitung bei Asset Deals in einem berechtigten Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f liegt. Sie hat dafür eine Reihe von Fallgruppen definiert, in denen