Motion Addor (20.3367): Nein zur Überwachung der Kundinnen und Kunden öffentlich zugänglicher Einrichtungen und Betriebe!
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, alle nötigen Bestimmungen zu erlassen, um die öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe daran zu hindern, die Identitäten ihrer Kundinnen und Kunden systematisch zu kontrollieren, und diese Aktivitäten wenn nötig sofort zu unterbinden.
Begründung
Unter dem Deckmantel der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie wurde, durch blosse Verordnung des Direktors des Bundesamtes für Gesundheit, eine umfassende Aufzeichnung der Standortdaten der Swisscom-Kundinnen und Kunden angeordnet.
Mittlerweile ist die Rede von einem zweiten Schritt hin zur elektronischen Massenüberwachung, nämlich von einer Smartphone-App, die von einigen zutreffend als “Gestapo-App” bezeichnet wird.
Kommt hinzu, dass nun zu erfahren ist, dass die Wiedereröffnung der Restaurationsbetriebe davon abhängig gemacht werden könnte, dass die Betreiber, auch hier unter dem Deckmantel der Bekämpfung des Coronavirus, verpflichtet werden, systematisch die Identität ihrer Gäste aufzunehmen und die Daten anschliessend den Gesundheitsbehörden zu übermitteln, ohne dass (und das ist noch gelinde gesagt) die Voraussetzungen für die Sammlung und die Auswertung dieser Daten klar sind, ohne dass dies im Einklang stünde mit dem Datenschutzrecht und ohne hinreichende gesetzliche Grundlage.
Diese Massnahme könnte die Wiedereröffnung der Restaurationsbetriebe gefährden, sind die Kundinnen und Kunden doch nicht bereit, sich von den Betreibern dieser Betriebe, die hier gegen ihren Willen zu Agenten einer neuen Art von Stasi gemacht werden, überwachen zu lassen, und sie stösst die Bevölkerung vor den Kopf.
Diese Massnahme muss also verhindert oder nötigenfalls sofort gestoppt werden.
Stellungnahme des Bundesrats vom 19.8.20
Das Contact Tracing ist ein zentrales Element bei der Bekämpfung des neuen Coronavirus. Eine Voraussetzung für die vom Bundesrat beschlossenen Lockerungsschritte war daher die Erfassung von Kontaktdaten, falls Abstandsregeln und Barrieremassnahmen nicht umgesetzt werden können. Dadurch soll bei einem positiven Fall das Nachverfolgen der Kontakte (Contact Tracing) sichergestellt werden können.
Seit dem 22. Juni 2020 müssen alle Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in ihrem Schutzkonzept die Erhebung von Kontaktdaten vorsehen, falls aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage SR 818.101.26).
Der Bundesrat ist sich bewusst, welche Anstrengungen er von allen zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie verlangt. Die Verpflichtung der Einrichtungsbetreiber, Kundenkontaktdaten zu erheben, dient allein dem Ziel, einem weiteren deutlichen Anstieg der Fallzahlen entgegenzuwirken, der sowohl aus gesundheitlicher als auch aus wirtschaftlicher Sicht verhängnisvoll wäre. Der Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Missbrauch ihrer Daten wurde in der Covid-19-Verordnung besondere Lage berücksichtigt, wonach die erhobenen Kontaktdaten zu keinen anderen Zwecken verwendet werden dürfen und 14 Tage nach dem Besuch der Einrichtung vernichtet werden müssen (Art. 5 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Damit werden die datenschutzrechtlichen und menschenrechtlichen Vorgaben zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) und Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) umgesetzt.