Moti­on Addor (20.3367): Nein zur Über­wa­chung der Kun­din­nen und Kun­den öffent­lich zugäng­li­cher Ein­rich­tun­gen und Betriebe!

Moti­on Addor (20.3367): Nein zur Über­wa­chung der Kun­din­nen und Kun­den öffent­lich zugäng­li­cher Ein­rich­tun­gen und Betriebe!

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, alle nöti­gen Bestim­mun­gen zu erlas­sen, um die öffent­lich zugäng­li­chen Ein­rich­tun­gen und Betrie­be dar­an zu hin­dern, die Iden­ti­tä­ten ihrer Kun­din­nen und Kun­den syste­ma­tisch zu kon­trol­lie­ren, und die­se Akti­vi­tä­ten wenn nötig sofort zu unterbinden.

Begrün­dung

Unter dem Deck­man­tel der Bekämp­fung der Covid-19-Pan­de­mie wur­de, durch blo­sse Ver­ord­nung des Direk­tors des Bun­des­am­tes für Gesund­heit, eine umfas­sen­de Auf­zeich­nung der Stand­ort­da­ten der Swis­s­com-Kun­din­nen und Kun­den angeordnet.

Mitt­ler­wei­le ist die Rede von einem zwei­ten Schritt hin zur elek­tro­ni­schen Mas­sen­über­wa­chung, näm­lich von einer Smart­phone-App, die von eini­gen zutref­fend als “Gesta­po-App” bezeich­net wird.

Kommt hin­zu, dass nun zu erfah­ren ist, dass die Wie­der­eröff­nung der Restau­ra­ti­ons­be­trie­be davon abhän­gig gemacht wer­den könn­te, dass die Betrei­ber, auch hier unter dem Deck­man­tel der Bekämp­fung des Coro­na­vi­rus, ver­pflich­tet wer­den, syste­ma­tisch die Iden­ti­tät ihrer Gäste auf­zu­neh­men und die Daten anschlie­ssend den Gesund­heits­be­hör­den zu über­mit­teln, ohne dass (und das ist noch gelin­de gesagt) die Vor­aus­set­zun­gen für die Samm­lung und die Aus­wer­tung die­ser Daten klar sind, ohne dass dies im Ein­klang stün­de mit dem Daten­schutz­recht und ohne hin­rei­chen­de gesetz­li­che Grund­la­ge.

Die­se Mass­nah­me könn­te die Wie­der­eröff­nung der Restau­ra­ti­ons­be­trie­be gefähr­den, sind die Kun­din­nen und Kun­den doch nicht bereit, sich von den Betrei­bern die­ser Betrie­be, die hier gegen ihren Wil­len zu Agen­ten einer neu­en Art von Sta­si gemacht wer­den, über­wa­chen zu las­sen, und sie stösst die Bevöl­ke­rung vor den Kopf.

Die­se Mass­nah­me muss also ver­hin­dert oder nöti­gen­falls sofort gestoppt werden.

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats vom 19.8.20

Das Cont­act Tra­cing ist ein zen­tra­les Ele­ment bei der Bekämp­fung des neu­en Coro­na­vi­rus. Eine Vor­aus­set­zung für die vom Bun­des­rat beschlos­se­nen Locke­rungs­schrit­te war daher die Erfas­sung von Kon­takt­da­ten, falls Abstands­re­geln und Bar­rie­re­mass­nah­men nicht umge­setzt wer­den kön­nen. Dadurch soll bei einem posi­ti­ven Fall das Nach­ver­fol­gen der Kon­tak­te (Cont­act Tra­cing) sicher­ge­stellt wer­den können.

Seit dem 22. Juni 2020 müs­sen alle Betrei­ber von öffent­lich zugäng­li­chen Ein­rich­tun­gen und Betrie­ben in ihrem Schutz­kon­zept die Erhe­bung von Kon­takt­da­ten vor­se­hen, falls auf­grund der Art der Akti­vi­tät, wegen ört­li­cher Gege­ben­hei­ten oder aus betrieb­li­chen oder wirt­schaft­li­chen Grün­den wäh­rend einer bestimm­ten Dau­er weder der erfor­der­li­che Abstand ein­ge­hal­ten noch Schutz­mass­nah­men ergrif­fen wer­den (Art. 4 der Covid-19-Ver­ord­nung beson­de­re Lage SR 818.101.26).

Der Bun­des­rat ist sich bewusst, wel­che Anstren­gun­gen er von allen zur Bekämp­fung der Coro­na­vi­rus-Epi­de­mie ver­langt. Die Ver­pflich­tung der Ein­rich­tungs­be­trei­ber, Kun­den­kon­takt­da­ten zu erhe­ben, dient allein dem Ziel, einem wei­te­ren deut­li­chen Anstieg der Fall­zah­len ent­ge­gen­zu­wir­ken, der sowohl aus gesund­heit­li­cher als auch aus wirt­schaft­li­cher Sicht ver­häng­nis­voll wäre. Der Schutz der Kun­din­nen und Kun­den vor dem Miss­brauch ihrer Daten wur­de in der Covid-19-Ver­ord­nung beson­de­re Lage berück­sich­tigt, wonach die erho­be­nen Kon­takt­da­ten zu kei­nen ande­ren Zwecken ver­wen­det wer­den dür­fen und 14 Tage nach dem Besuch der Ein­rich­tung ver­nich­tet wer­den müs­sen (Art. 5 Abs. 3 der Covid-19-Ver­ord­nung beson­de­re Lage). Damit wer­den die daten­schutz­recht­li­chen und men­schen­recht­li­chen Vor­ga­ben zum Schutz der infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bun­des­ver­fas­sung (SR 101) und Art. 8 der Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) umgesetzt.

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