Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) in Artikel 8 Absatz 2 an die heutigen Gegebenheiten anzupassen und insbesondere zu regeln, wie neben der persönlichen Einsichtnahme vor Ort auch die Einsichtnahme auf elektronischem oder postalischem Weg erfolgen kann.
Begründung
Die geltende Regelung, dass die Einsichtnahme in die Nebenkostenbelege einzig am Ort des Wohnsitzes des Vermieters bzw. dem Geschäftssitz der Liegenschaftsverwaltung zu erfolgen hat, ist nicht mehr zeitgemäss. Die Digitalisierung eröffnet neue Möglichkeiten, welche alternativ genutzt werden sollen. Die Möglichkeit, die Belege per Mail oder auf dem Postweg anzufordern und einzusehen, hat sowohl für die Mieter- wie auch die Vermieterschaft Vorteile. Immer mehr Verwaltungen haben Sitz in den grossen Städten respektive weit weg vom Mietobjekt oder sogar im Ausland. Will die Mieterschaft die Belege der Nebenkosten prüfen, ist dies oft mit einer langen Reise und hohen Kosten verbunden.
Stellungnahme des Bundesrats vom 21.6.2018
Aufgrund von Artikel 257b Obligationenrecht (OR) muss der Vermieter dem Mieter auf dessen Verlangen hin Einsicht in die die Nebenkosten betreffenden Belege gewähren. Artikel 8 VMWG konkretisiert dieses Einsichtsrecht des Mieters in Bezug auf die jährliche Nebenkostenabrechnung. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu folgern, dass die Einsichtnahme in der Regel am Wohn- oder Geschäftssitz des Vermieters erfolgt. Es trifft zu, dass der Weg an diesen Ort für viele Mieter tendenziell länger wird. Dies beispielweise aufgrund des Erwerbs der betreffenden Liegenschaft durch einen auswärtigen Investor. Andererseits stehen heute moderne Kommunikationsmittel zur Verfügung, aufgrund derer sich die Einsichtnahme in Originalbelege in den meisten Fällen erübrigt. Eine auf Digitalisierung basierende Vereinfachung der Abläufe liegt auch im Interesse der Vermieter. Zur Sicherstellung alternativer Formen zur Wahrnehmung des Einsichtsrechts und Regelung damit verbundener Folgefragen wie beispielweise die Kostenverteilung erscheint daher eine Ergänzung der VMWG zweckmässig.