Moti­on Alle­mann (17.3328): Ein­sicht­nah­me in Neben­ko­sten­be­le­ge an die heu­ti­gen Gege­ben­hei­ten anpassen

Moti­on Alle­mann (17.3328): Ein­sicht­nah­me in Neben­ko­sten­be­le­ge an die heu­ti­gen Gege­ben­hei­ten anpassen

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, die Ver­ord­nung über die Mie­te und Pacht von Wohn- und Geschäfts­räu­men (VMWG) in Arti­kel 8 Absatz 2 an die heu­ti­gen Gege­ben­hei­ten anzu­pas­sen und ins­be­son­de­re zu regeln, wie neben der per­sön­li­chen Ein­sicht­nah­me vor Ort auch die Ein­sicht­nah­me auf elek­tro­ni­schem oder posta­li­schem Weg erfol­gen kann.

Begrün­dung

Die gel­ten­de Rege­lung, dass die Ein­sicht­nah­me in die Neben­ko­sten­be­le­ge ein­zig am Ort des Wohn­sit­zes des Ver­mie­ters bzw. dem Geschäfts­sitz der Lie­gen­schafts­ver­wal­tung zu erfol­gen hat, ist nicht mehr zeit­ge­mäss. Die Digi­ta­li­sie­rung eröff­net neue Mög­lich­kei­ten, wel­che alter­na­tiv genutzt wer­den sol­len. Die Mög­lich­keit, die Bele­ge per Mail oder auf dem Post­weg anzu­for­dern und ein­zu­se­hen, hat sowohl für die Mie­ter- wie auch die Ver­mie­ter­schaft Vor­tei­le. Immer mehr Ver­wal­tun­gen haben Sitz in den gro­ssen Städ­ten respek­ti­ve weit weg vom Miet­ob­jekt oder sogar im Aus­land. Will die Mie­ter­schaft die Bele­ge der Neben­ko­sten prü­fen, ist dies oft mit einer lan­gen Rei­se und hohen Kosten verbunden.

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats vom 21.6.2018

Auf­grund von Arti­kel 257b Obli­ga­tio­nen­recht (OR) muss der Ver­mie­ter dem Mie­ter auf des­sen Ver­lan­gen hin Ein­sicht in die die Neben­ko­sten betref­fen­den Bele­ge gewäh­ren. Arti­kel 8 VMWG kon­kre­ti­siert die­ses Ein­sichts­recht des Mie­ters in Bezug auf die jähr­li­che Neben­ko­sten­ab­rech­nung. Aus dem Wort­laut die­ser Bestim­mung ist zu fol­gern, dass die Ein­sicht­nah­me in der Regel am Wohn- oder Geschäfts­sitz des Ver­mie­ters erfolgt. Es trifft zu, dass der Weg an die­sen Ort für vie­le Mie­ter ten­den­zi­ell län­ger wird. Dies bei­spiel­wei­se auf­grund des Erwerbs der betref­fen­den Lie­gen­schaft durch einen aus­wär­ti­gen Inve­stor. Ande­rer­seits ste­hen heu­te moder­ne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel zur Ver­fü­gung, auf­grund derer sich die Ein­sicht­nah­me in Ori­gi­nal­be­le­ge in den mei­sten Fäl­len erüb­rigt. Eine auf Digi­ta­li­sie­rung basie­ren­de Ver­ein­fa­chung der Abläu­fe liegt auch im Inter­es­se der Ver­mie­ter. Zur Sicher­stel­lung alter­na­ti­ver For­men zur Wahr­neh­mung des Ein­sichts­rechts und Rege­lung damit ver­bun­de­ner Fol­ge­fra­gen wie bei­spiel­wei­se die Kosten­ver­tei­lung erscheint daher eine Ergän­zung der VMWG zweckmässig.

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