Motion Béglé (16.3379): Förderung der Schweiz als universeller virtueller Datentresor
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die folgenden beiden Gesetzesbestimmungen beizubehalten, um ein optimales Datenschutzniveau zu gewährleisten und die Schweiz auf diese Weise als universellen virtuellen Datentresor zu positionieren. Darauf basierend könnte dann ein “Ökosystem” aus innovativen Unternehmen geschaffen werden, das zum wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes beitragen würde.
Im Rahmen der laufenden Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) ist es von entscheidender Bedeutung, dass zwei Artikel des aktuell gültigen Gesetzes beibehalten werden:
1. Artikel 3b legt fest, dass der Datenschutz natürliche und juristische Personen betrifft. Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, das Unternehmen einen so hohen Datenschutz bietet. Es handelt sich hier also um einen grossen Vorteil für den digitalen Standort Schweiz, den man nicht aufgeben sollte.
2. Artikel 11 sieht vor, dass Unternehmen, die im Bereich der Datensammlung und
-speicherung tätig sind, die Datensicherheit durch anerkannte, unabhängige Zertifizierungsstellen bewerten lassen können. Der Verband Vigiswiss hat bereits Bemühungen in diese Richtung unternommen, um Datencenter zu zertifizieren, die bei ihm Mitglied sind. Wenn diese Gesetzesartikel beibehalten werden, würde das einem solchen Verband ermöglichen, seine Arbeit an der Qualitätssicherung zu intensivieren und dazu beizutragen, dass die Schweiz sich zu einem digitalen Datentresor entwickelt. Ausserdem stünde dies in Einklang mit den Artikeln 38 und 39 der zukünftigen, europäischen Datenschutzverordnung, die die Entwicklung eines Verhaltenskodex und die Einrichtung eines Zertifizierungsverfahrens für den Datenschutz anregen.
Begründung
Gewisse Internetriesen beabsichtigen zurzeit, die Daten zwingend an den Server zu binden. Damit käme den Standorten der Server noch grössere Bedeutung zu. In einer solchen Situation muss die Schweiz diese historische Gelegenheit nutzen. Sie liegt bereits auf dem 5. Platz der Rangliste der europäischen Länder mit den meisten Datenzentren, und in den schweizerischen Rechenzentren sind 25 Prozent der europäischen Daten gespeichert.
Ein Gesetz, das ein hohes Datenschutzniveau ermöglichen würde, indem es eine gute Hostingqualität und dauerhafte Rahmenbedingungen garantiert, würde die Attraktivität der Schweiz noch erhöhen.
Ein solches Umfeld würde ein ganzes “Ökosystem” von Dienstleistungsunternehmen aus den Bereichen Datenverarbeitung, ‑analyse, ‑übertragung, ‑authentifizierung und ‑verschlüsselung anziehen.
Die Schweiz könnte dadurch eine wichtige, weltweite Führungsrolle im Bereich der digitalen Datenspeicherung übernehmen.
Antwort des Bundesrats vom 24.8.2016
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es wichtig ist, die Schweiz auf dem Gebiet des Datenschutzes als verlässliches und innovatives Land zu positionieren.
Er nimmt zu den beiden in der Motion genannten Punkten wie folgt Stellung:
1. Der Bundesrat erachtet es als wichtig, dem Stand des Datenschutzrechts im Rahmen des Europarates und der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Deshalb ist vorgesehen, auf den Schutz der Personendaten juristischer Personen zu verzichten. Damit kann der grenzüberschreitende Datenverkehr verbessert werden, weil die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen ins Ausland nicht mehr daran geknüpft ist, dass im Bestimmungsland ein angemessener Datenschutz gewährleistet wird (Art. 6 DSG). Auch die Mehrheit der Fachpersonen, welche für die Regulierungsfolgenabschätzung der Revision des Datenschutzgesetzes befragt wurden, hat sich für den Verzicht auf den Schutz der Personendaten juristischer Personen ausgesprochen. Die praktische Tragweite dieses in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Buchstabe b DSG vorgesehenen Schutzes ist im Übrigen beschränkt. Denn juristische Personen machen nur sehr selten ihre Rechte wegen widerrechtlichen Bearbeitens ihrer Daten geltend. Auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hatte diesbezüglich nie Anlass, eine Empfehlung abzugeben. Zudem bleiben die Artikel 28 ff. des Zivilgesetzbuchs über die Persönlichkeitsverletzungen, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Bundesgesetz über das Urheberrecht (URG) sowie die Regeln betreffend das Berufs‑, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis unverändert und schützen die juristischen Personen weiterhin. Schliesslich bezweifelt der Bundesrat, dass die Schweizer Unternehmen aufgrund von Artikel 3 Buchstabe b DSG einen Wettbewerbsvorteil haben: Eine entscheidende Rolle für die Schweizer Unternehmen spielen vielmehr die politische und wirtschaftliche Stabilität, die hohen Datenschutzstandards und die Anerkennung der Angemessenheit der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung durch die anderen Staaten.
2. Der Bundesrat sieht im Rahmen der Arbeiten zur Revision der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz nicht vor, die Möglichkeit einer Zertifizierung in Frage zu stellen.