Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Leistungsabrechnung nach dem KVG wie folgt zu präzisieren: Nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist sollen Abrechnungen im Rahmen des KVG nur noch über einen elektronischen Antrag an die Krankenkasse mit strukturierten und standardisierten Daten möglich sein. Der Bundesrat regelt die allfälligen Ausnahmen.
Begründung
Im KVG ist festgelegt, dass die Krankenversicherer die Rechnungen der Leistungserbringer überprüfen. So müssen jährlich etwa 120 Millionen Rechnungen, deren Form und Qualität sehr unterschiedlich sein kann, abgespeichert und überprüft werden. Die Anzahl Rechnungen nimmt laufend zu. Um eine moderne, effiziente, schnelle und gleichzeitig sorgfältige Kontrolle der zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherungen verrechneten Leistungen zu gewährleisten, ist es von zentraler Bedeutung, ein System zur digitalen Erfassung und zur strukturierten und standardisierten Datenübermittlung zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversicherern umzusetzen. Die Übermittlung von eingescannten Dokumenten reicht also nicht aus. Digitale Formate sind viel weniger fehleranfällig und speichern strukturierte und standardisierte Daten. Solche Formate sind vorteilhaft für die Leistungserbringer, weil weniger Fehler weniger zurückgewiesene Rechnungen, weniger Rückfragen und weniger angeforderte Berichte bedeuten und deshalb auch schnellere Zahlungen. Ausserdem ermöglichen solche Datenformate den Krankenkassen, mittels weitgehend automatisierten Prozessen, die Rechnungen nicht nur schneller, sondern auch genauer überprüfen zu können. Die Krankenversicherer können so ihre im Gesetz festgelegte Aufgabe noch effizienter erfüllen. Dies wirkt sich auf die Prämien aus und kommt deshalb auch den Prämien- und Steuerzahlerinnen und ‑zahlern zugute.
Stellungnahme des Bundesrats vom 14.9.18
Der Bundesrat unterstützt das Anliegen des Motionärs, dass die Leistungserbringer künftig die Rechnungen in strukturierter und standardisierter Form elektronisch an die Krankenversicherer übermitteln sollen. Eine digitale Abrechnung wird auch bereits in der Motion 17.4270 Brand “KVG. Transparenz bei der Leistungsabrechnung nach Tarmed” erwähnt, deren Annahme der Bundesrat beantragt hat. Auch die Motion 18.3664 Grossen Jürg “Digitalisierung auch im Gesundheitswesen. Sämtliche Rechnungen sollen elektronisch zu den Krankenversicherern”, fordert die elektronische Rechnungsübermittlung vom Leistungserbringer an den Krankenversicherer. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Rechnungen nicht auf die Versicherten ausgedehnt werden darf.
Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass zwischen Versicherern und Leistungserbringern in einigen Bereichen bereits solche Applikationen bestehen und in anderen Bereichen Bestrebungen zur Standardisierung der elektronischen Rechnungsübermittlung mittels Plattform im Gange sind. Er unterstützt diese Bestrebungen und möchte die Ausgestaltung der für den Übermittlungsprozess erforderlichen Instrumente weiterhin den Betroffenen überlassen.