datenrecht.ch

Moti­on Buf­fat (18.3513): KVG. Dank der Digi­ta­li­sie­rung die Effi­zi­enz stei­gern und die Kosten reduzieren

Moti­on Buf­fat (18.3513): KVG. Dank der Digi­ta­li­sie­rung die Effi­zi­enz stei­gern und die Kosten reduzieren

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für die elek­tro­ni­sche Lei­stungs­ab­rech­nung nach dem KVG wie folgt zu prä­zi­sie­ren: Nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Über­gangs­frist sol­len Abrech­nun­gen im Rah­men des KVG nur noch über einen elek­tro­ni­schen Antrag an die Kran­ken­kas­se mit struk­tu­rier­ten und stan­dar­di­sier­ten Daten mög­lich sein. Der Bun­des­rat regelt die all­fäl­li­gen Ausnahmen.

Begrün­dung

Im KVG ist fest­ge­legt, dass die Kran­ken­ver­si­che­rer die Rech­nun­gen der Lei­stungs­er­brin­ger über­prü­fen. So müs­sen jähr­lich etwa 120 Mil­lio­nen Rech­nun­gen, deren Form und Qua­li­tät sehr unter­schied­lich sein kann, abge­spei­chert und über­prüft wer­den. Die Anzahl Rech­nun­gen nimmt lau­fend zu. Um eine moder­ne, effi­zi­en­te, schnel­le und gleich­zei­tig sorg­fäl­ti­ge Kon­trol­le der zula­sten der obli­ga­to­ri­schen Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­run­gen ver­rech­ne­ten Lei­stun­gen zu gewähr­lei­sten, ist es von zen­tra­ler Bedeu­tung, ein System zur digi­ta­len Erfas­sung und zur struk­tu­rier­ten und stan­dar­di­sier­ten Daten­über­mitt­lung zwi­schen den Lei­stungs­er­brin­gern und den Kran­ken­ver­si­che­rern umzu­set­zen. Die Über­mitt­lung von ein­ge­scann­ten Doku­men­ten reicht also nicht aus. Digi­ta­le For­ma­te sind viel weni­ger feh­ler­an­fäl­lig und spei­chern struk­tu­rier­te und stan­dar­di­sier­te Daten. Sol­che For­ma­te sind vor­teil­haft für die Lei­stungs­er­brin­ger, weil weni­ger Feh­ler weni­ger zurück­ge­wie­se­ne Rech­nun­gen, weni­ger Rück­fra­gen und weni­ger ange­for­der­te Berich­te bedeu­ten und des­halb auch schnel­le­re Zah­lun­gen. Ausser­dem ermög­li­chen sol­che Daten­for­ma­te den Kran­ken­kas­sen, mit­tels weit­ge­hend auto­ma­ti­sier­ten Pro­zes­sen, die Rech­nun­gen nicht nur schnel­ler, son­dern auch genau­er über­prü­fen zu kön­nen. Die Kran­ken­ver­si­che­rer kön­nen so ihre im Gesetz fest­ge­leg­te Auf­ga­be noch effi­zi­en­ter erfül­len. Dies wirkt sich auf die Prä­mi­en aus und kommt des­halb auch den Prä­mi­en- und Steu­er­zah­le­rin­nen und ‑zah­lern zugute.

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats vom 14.9.18

Der Bun­des­rat unter­stützt das Anlie­gen des Motio­närs, dass die Lei­stungs­er­brin­ger künf­tig die Rech­nun­gen in struk­tu­rier­ter und stan­dar­di­sier­ter Form elek­tro­nisch an die Kran­ken­ver­si­che­rer über­mit­teln sol­len. Eine digi­ta­le Abrech­nung wird auch bereits in der Moti­on 17.4270 Brand “KVG. Trans­pa­renz bei der Lei­stungs­ab­rech­nung nach Tar­med” erwähnt, deren Annah­me der Bun­des­rat bean­tragt hat. Auch die Moti­on 18.3664 Gro­ssen Jürg “Digi­ta­li­sie­rung auch im Gesund­heits­we­sen. Sämt­li­che Rech­nun­gen sol­len elek­tro­nisch zu den Kran­ken­ver­si­che­rern”, for­dert die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­über­mitt­lung vom Lei­stungs­er­brin­ger an den Kran­ken­ver­si­che­rer. Der Bun­des­rat weist aber dar­auf hin, dass die Pflicht zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung der Rech­nun­gen nicht auf die Ver­si­cher­ten aus­ge­dehnt wer­den darf.

Der Bun­des­rat hat Kennt­nis davon, dass zwi­schen Ver­si­che­rern und Lei­stungs­er­brin­gern in eini­gen Berei­chen bereits sol­che Appli­ka­tio­nen bestehen und in ande­ren Berei­chen Bestre­bun­gen zur Stan­dar­di­sie­rung der elek­tro­ni­schen Rech­nungs­über­mitt­lung mit­tels Platt­form im Gan­ge sind. Er unter­stützt die­se Bestre­bun­gen und möch­te die Aus­ge­stal­tung der für den Über­mitt­lungs­pro­zess erfor­der­li­chen Instru­men­te wei­ter­hin den Betrof­fe­nen überlassen.

Behörde

Gebiet

Themen

Ähnliche Beiträge

Newsletter

News abonnieren →