Moti­on Dan­drès (22.4153): Micro­tar­ge­ting von Trä­ge­rin­nen und Trä­gern eines poli­ti­schen Man­dats im Internet

Moti­on Dan­drès (22.4153): Micro­tar­ge­ting von Trä­ge­rin­nen und Trä­gern eines poli­ti­schen Man­dats im Internet

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, Vor­schrif­ten aus­zu­ar­bei­ten, mit denen das Micro­tar­ge­ting, das auf Trä­ge­rin­nen und Trä­ger eines poli­ti­schen Man­dats im Inter­net abzielt, so gere­gelt wird, dass die­se Pra­xis für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger trans­pa­ren­ter wird.

Begrün­dung

Einen gesetz­li­chen Rah­men für moder­ne Prak­ti­ken im Zusam­men­hang mit der Bear­bei­tung von Per­so­nen­da­ten zu set­zen, ist eine gro­sse poli­ti­sche Her­aus­for­de­rung. Das künf­ti­ge Daten­schutz­ge­setz, das am 1. Sep­tem­ber 2023 in Kraft tre­ten wird, bie­tet zwar eine mini­ma­le Ant­wort auf die­se Pro­ble­ma­tik. Gewis­se Fehl­ent­wick­lun­gen sind jedoch immer noch mög­lich. Sie müs­sen durch kla­re und ange­mes­se­ne Geset­ze ver­hin­dert werden.

Im poli­ti­schen Bereich gilt es, einer beson­ders auf­dring­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­me­tho­de Auf­merk­sam­keit zu schen­ken. Sozia­le Netz­wer­ke wie Twit­ter sam­meln von ihren Nut­ze­rin­nen und Nut­zern unzäh­li­ge Daten und kön­nen dadurch von ihnen ein sehr prä­zi­ses Pro­fil erstel­len. Dank die­sem Umstand kön­nen sie ihren Kun­den ein Micro­tar­ge­ting-Tool anbie­ten, mit dem die­se Wer­be­bot­schaf­ten an eine sehr begrenz­te Bevöl­ke­rungs­grup­pe rich­ten kön­nen. Fach­leu­te haben nach­ge­wie­sen, dass Trä­ge­rin­nen und Trä­ger eines poli­ti­schen Man­dats von bestimm­ten Inter­es­sen­grup­pen im Rah­men von Wer­be­kam­pa­gnen im Inter­net direkt ange­spro­chen werden.

Die­se Pra­xis ist ein­deu­tig eine neue Art des poli­ti­schen Lob­byings. Die Bot­schaf­ten, die am Ran­de von Par­la­ments­de­bat­ten ver­brei­tet wer­den, rich­ten sich an eini­ge weni­ge als Schwei­zer Poli­ti­ke­rin­nen und Poli­ti­ker iden­ti­fi­zier­te Inter­net­nut­ze­rin­nen und ‑nut­zer. Sie betref­fen bestimm­te The­men und sol­len die Posi­tio­nen der Inter­es­sen­grup­pen, die sie ver­tre­ten, stär­ken. Im Gegen­satz zum im Bun­des­haus bekann­ten Lob­by­ing gibt es für das Lob­by­ing in sozia­len Netz­wer­ken nicht ein­mal ele­men­ta­re Trans­pa­renz­re­geln. Bestimm­te Orga­ni­sa­tio­nen kön­nen daher ver­su­chen, einen Teil der Par­la­men­ta­rie­rin­nen und Par­la­men­ta­ri­er direkt zu beein­flus­sen, ohne dass jemand davon weiss. Auch die Haupt­be­trof­fe­nen wis­sen nicht, dass die Kam­pa­gne spe­zi­ell auf sie abzielt. Die­se undurch­sich­ti­ge Pra­xis muss ein­ge­schränkt wer­den, um die Trans­pa­renz als demo­kra­ti­sches Grund­prin­zip zu gewährleisten.

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats vom 16.11.22

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren hat sich das soge­nann­te “Micro-Tar­ge­ting” zu einer gän­gi­gen Pra­xis ent­wickelt, die Inter­net-Platt­for­men wie Face­book, You­Tube oder Twit­ter ihren Wer­be­kun­den anbie­ten. Es erlaubt es, auf­grund der gesam­mel­ten Daten Pro­fi­le von Nut­ze­rin­nen und Nut­zern zu erstel­len, die ihre Prä­fe­ren­zen detail­liert abbil­den. Damit kön­nen Wer­be­trei­ben­de aber auch Lob­by­isten ihre Bot­schaf­ten auf die jewei­li­gen Ziel­grup­pen zuschnei­den. Nut­ze­rin­nen und Nut­zer mit ande­ren Pro­fi­len bekom­men die Inhal­te nicht zu sehen.

Micro-Tar­ge­ting betrifft dabei jeg­li­che Art von Wer­bung. Von Micro-Tar­ge­ting im poli­ti­schen Kon­text ist poten­ti­ell die gesam­te Stimm­be­völ­ke­rung betrof­fen, nicht nur poli­ti­sche Man­dats­trä­ge­rin­nen und ‑trä­ger.

Der im Okto­ber 2022 ver­ab­schie­de­te Digi­tal Ser­vices Act sieht in der EU Sorg­falts­pflich­ten für die Betrei­ber digi­ta­ler Platt­for­men vor. Er ver­pflich­tet die Platt­for­men im Bereich des Micro-Tar­ge­ting u.a. dazu, den Nut­ze­rin­nen und Nut­zern Infor­ma­tio­nen über die Auf­trag­ge­ber der Wer­bung anzu­zei­gen. Er unter­sagt den Platt­for­men, Wer­bung auf der Basis soge­nann­ter sen­si­bler Daten anzu­zei­gen, und hält sie dazu an, ein Archiv für die Wer­bung anzu­le­gen und öffent­lich zugäng­lich zu machen.

Das UVEK (Bun­des­amt für Kom­mu­ni­ka­ti­on) berei­tet im Auf­trag des Bun­des­rats ein Aus­sprach­e­pa­pier vor. Die­ses soll prü­fen, ob eine Schwei­zer Regu­lie­rung der Platt­for­men ange­zeigt ist und wie eine sol­che allen­falls aus­se­hen könn­te. Dem Ergeb­nis die­ser Arbei­ten soll nicht vor­ge­grif­fen werden.

Antrag des Bun­des­rats vom 16.11.22

Der Bun­des­rat bean­tragt die Ableh­nung der Motion.

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