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Moti­on Fia­la (16.3752): Gegen Dop­pel­spu­rig­kei­ten im Datenschutz

Moti­on Fia­la (16.3752): Gegen Dop­pel­spu­rig­kei­ten im Datenschutz
Im Par­la­ment noch nicht behandelt.

Ein­ge­reich­ter Text

(Her­vor­he­bung hinzugefügt)

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, im Hin­blick auf das revi­dier­te Bun­des­ge­setz über den Daten­schutz (DSG) und das Inkraft­tre­ten der EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung mit der EU eine Ver­ein­ba­rung zur Koor­di­nie­rung der Anwen­dung des jeweils gel­ten­den Daten­schutz­rechts durch die zustän­di­gen Daten­schutz­be­hör­den anzu­stre­ben und ent­spre­chen­de Son­die­rungs­ge­sprä­che zu füh­ren, mit dem Ziel, die Pro­ble­me aus der feh­len­den ter­ri­to­ria­len Abgren­zung der auf­sichts­recht­li­chen Zustän­dig­keit bei einer par­al­le­len Gel­tung der DSGVO und des DSG für die Wirt­schaft und die Auf­sichts­be­hör­den der Schweiz und EU zu lösen.

Begrün­dung

(Her­vor­he­bun­gen hinzugefügt)

Die EU hat ihr Daten­schutz­recht per 2018 revi­diert, die Schweiz tut es eben­so. Bei­de wer­den ein ver­gleich­ba­res Niveau haben. Die EU hat ihre Daten­schutz­auf­sicht aber nicht mit der Schweiz abge­stimmt. Auf die Schwei­zer Wirt­schaft kommt daher ein völ­lig sinn­lo­ser, aber hoher admi­ni­stra­ti­ver Mehr­auf­wand zu. Dem Daten­schutz dient es nicht, es kostet nur viel mehr: Nach dem neu­en EU-Recht sind die natio­na­len Auf­sichts­be­hör­den in allen 28 Mit­glied­staa­ten der EU dafür ver­ant­wort­lich, den Daten­schutz ihrer Bewoh­ner neu auch im Aus­land zu über­wa­chen und durch­zu­set­zen. Hat ein Schwei­zer Unter­neh­men Kun­den aus der EU, unter­steht es punk­to Daten­schutz nicht mehr nur der Auf­sicht des EDÖB, son­dern par­al­lel allen betrof­fe­nen EU-Daten­schutz­be­hör­den, inklu­si­ve Mel­de­pflich­ten, etc.. Die Schweiz kann das mit ihrem DSG nicht ver­hin­dern, denn die EU hat es so bestimmt, und sie sieht für Ver­stö­sse Sank­tio­nen von bis zu 4 Pro­zent des welt­wei­ten Jah­res­um­sat­zes vor. Ihre Regeln sind viel kom­pli­zier­ter und auf­wän­di­ger als jene der Schweiz und dis­kri­mi­nie­ren Schwei­zer Unter­neh­men. Tan­giert ist auch die Sou­ve­rä­ni­tät der Schweiz, weil aus­län­di­sche Auf­sichts­be­hör­den über Daten­be­ar­bei­tun­gen auf Schwei­zer Ter­ri­to­ri­um bestim­men. Amts­hil­fe löst das Pro­blem nicht. Es soll­te eine ande­re Lösung gefun­den wer­den: Für die auf­sichts­recht­li­che Durch­set­zung des Daten­schut­zes auf Schwei­zer Gebiet soll allei­ne die Schweiz zustän­dig sein, und zwar nach ihrem Recht (DSG), so wie EU-Behör­den dies auf EU-Gebiet nach der DSGVO sind. Infor­ma­tio­nen kön­nen via Amts­hil­fe getauscht wer­den. Da das Daten­schutz­ni­veau ver­gleich­bar ist, gewin­nen alle: Hie­si­ge Betrie­be brau­chen sich auf­sichts­recht­lich nur an den EDÖB zu hal­ten und nur ein Regel­werk zu befol­gen, und auch die Behör­den kön­nen ihre Res­sour­cen sinn­vol­ler einsetzen.

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