Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsdurchsetzung im Internet durch ein obligatorisches Zustellungsdomizil für grosse kommerzielle Internetplattformen zu stärken.
1. Heute kann ein Gericht gemäss ZPO Artikel 140 ein Zustellungsdomizil bezeichnen. Neu sollen grosse kommerzielle Internetplattformen obligatorisch ein Zustellungsdomizil bezeichnen müssen ( z.B. durch einen neuen Art. 140 Abs. 2 ZPO “Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzerinnen und Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzerinnen und Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen können und die mehr als 200 000 registrierte Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz haben, bezeichnen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz und veröffentlichen das Zustellungsdomizil auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise.”)
2. Auch in der Strafprozessordnung soll die Bezeichnung eines Zustellungsdomizil für grosse kommerzielle Internetplattformen obligatorisch sein (z.B durch einen neuen Art. Art. 87 Abs. 1bis StPO “Adressatinnen und Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzerinnen und Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzerinnen und Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen können und die mehr als 200 000 registrierte Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz haben, bezeichnen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz.”)
Begründung
Die Frage der Rechtsdurchsetzung im Internet ist komplex. Gemäss übereinstimmender Meinung der meisten Expertinnen und Experten ist eine Lösung wie das NetzDG in Deutschland massiv überschiessend. Ein Risiko des Lösungsansatzes im NetzDG ist unter anderem, dass die Betreiber von Internetplattformen überreagieren und damit ein sogenannter “Chilling Effekt” eintritt, der aus Sicht der Grund- und Menschenrechte ebenfalls problematisch ist.
Ein unbestrittenes Element des deutschen NetzDG ist allerdings die Forderung nach einem inländischen Zustellungsdomizil. So würden Direktbetroffenen z.B. bei Persönlichkeitsverletzungen wie Hate Speech etc. und bei Datenschutzverletzungen auf grossen kommerziellen Internetplattformen wie z.B. Facebook ihre Klagen oder Massnahmebegehren deutlich erleichtert und beschleunigt.
Antrag des Bundesrats
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.