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Moti­on Glätt­li (18.3306): Rechts­durch­set­zung im Inter­net stär­ken durch ein obli­ga­to­ri­sches Zustel­lungs­do­mi­zil für gro­sse kom­mer­zi­el­le Internetplattformen

Moti­on Glätt­li (18.3306): Rechts­durch­set­zung im Inter­net stär­ken durch ein obli­ga­to­ri­sches Zustel­lungs­do­mi­zil für gro­sse kom­mer­zi­el­le Internetplattformen

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, die Rechts­durch­set­zung im Inter­net durch ein obli­ga­to­ri­sches Zustel­lungs­do­mi­zil für gro­sse kom­mer­zi­el­le Inter­net­platt­for­men zu stärken.

1. Heu­te kann ein Gericht gemäss ZPO Arti­kel 140 ein Zustel­lungs­do­mi­zil bezeich­nen. Neu sol­len gro­sse kom­mer­zi­el­le Inter­net­platt­for­men obli­ga­to­risch ein Zustel­lungs­do­mi­zil bezeich­nen müs­sen ( z.B. durch einen neu­en Art. 140 Abs. 2 ZPO “Par­tei­en mit Sitz oder Wohn­sitz im Aus­land, die mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht Platt­for­men im Inter­net betrei­ben, die dazu bestimmt sind, dass Nut­ze­rin­nen und Nut­zer belie­bi­ge Inhal­te mit ande­ren Nut­ze­rin­nen und Nut­zern tei­len oder der Öffent­lich­keit zugäng­lich machen kön­nen und die mehr als 200 000 regi­strier­te Nut­ze­rin­nen und Nut­zer in der Schweiz haben, bezeich­nen ein Zustel­lungs­do­mi­zil in der Schweiz und ver­öf­fent­li­chen das Zustel­lungs­do­mi­zil auf ihrer Platt­form in leicht erkenn­ba­rer und unmit­tel­bar erreich­ba­rer Weise.”)

2. Auch in der Straf­pro­zess­ord­nung soll die Bezeich­nung eines Zustel­lungs­do­mi­zil für gro­sse kom­mer­zi­el­le Inter­net­platt­for­men obli­ga­to­risch sein (z.B durch einen neu­en Art. Art. 87 Abs. 1bis StPO “Adres­sa­tin­nen und Adres­sa­ten mit Sitz oder Wohn­sitz im Aus­land, die mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht Platt­for­men im Inter­net betrei­ben, die dazu bestimmt sind, dass Nut­ze­rin­nen und Nut­zer belie­bi­ge Inhal­te mit ande­ren Nut­ze­rin­nen und Nut­zern tei­len oder der Öffent­lich­keit zugäng­lich machen kön­nen und die mehr als 200 000 regi­strier­te Nut­ze­rin­nen und Nut­zer in der Schweiz haben, bezeich­nen ein Zustel­lungs­do­mi­zil in der Schweiz.”)

Begrün­dung

Die Fra­ge der Rechts­durch­set­zung im Inter­net ist kom­plex. Gemäss über­ein­stim­men­der Mei­nung der mei­sten Exper­tin­nen und Exper­ten ist eine Lösung wie das NetzDG in Deutsch­land mas­siv über­schie­ssend. Ein Risi­ko des Lösungs­an­sat­zes im NetzDG ist unter ande­rem, dass die Betrei­ber von Inter­net­platt­for­men über­re­agie­ren und damit ein soge­nann­ter “Chil­ling Effekt” ein­tritt, der aus Sicht der Grund- und Men­schen­rech­te eben­falls pro­ble­ma­tisch ist.

Ein unbe­strit­te­nes Ele­ment des deut­schen NetzDG ist aller­dings die For­de­rung nach einem inlän­di­schen Zustel­lungs­do­mi­zil. So wür­den Direkt­be­trof­fe­nen z.B. bei Per­sön­lich­keits­ver­let­zun­gen wie Hate Speech etc. und bei Daten­schutz­ver­let­zun­gen auf gro­ssen kom­mer­zi­el­len Inter­net­platt­for­men wie z.B. Face­book ihre Kla­gen oder Mass­nah­me­be­geh­ren deut­lich erleich­tert und beschleunigt.

Antrag des Bundesrats

Der Bun­des­rat bean­tragt die Annah­me der Motion.

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