Moti­on Grü­ter (16.3472): Risi­ko­ge­rech­te Ein­gren­zung und Defi­ni­ti­on des Einlagebegriffs

Moti­on Grü­ter (16.3472): Risi­ko­ge­rech­te Ein­gren­zung und Defi­ni­ti­on des Einlagebegriffs
Im Rat noch nicht behandelt 

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, den Ein­la­gen­be­griff aus Arti­kel 1 Absatz 2 BankG und Arti­kel 2 Buch­sta­be a der BankV risi­ko­ge­recht ein­zu­gren­zen und zu defi­nie­ren. Die gegen­wär­tig wei­te Aus­le­gung durch die Fin­ma behin­dert inno­va­ti­ve Block­chain-Start­up Unter­neh­men, deren Geschäfts­mo­del­le als Ban­ken­ge­schäft qua­li­fi­ziert wer­den, ohne dass der dem Ein­la­ge­be­griff zugrun­de­lie­gen­de Schutz­ge­dan­ke dies erfor­dern würde.

Begrün­dung

Für die Zukunft des Finanz­plat­zes Schweiz, ist es ent­schei­dend, bei den neu­sten tech­no­lo­gi­schen Ent­wick­lun­gen vor­ne dabei zu sein. Eine sol­che Tech­no­lo­gie ist die Block­chain, wie vom Bun­des­rat in der Medi­en­mit­tei­lung vom 20. April 2016 fest­ge­hal­ten. Block­chains ermög­li­chen dank ihrer lücken­lo­sen und nicht ver­än­der­ba­ren Histo­rie den unwi­der­leg­ba­ren Nach­weis von Trans­ak­tio­nen. Damit könn­ten vie­le Geschäf­te direkt zwi­schen zwei Ver­trags­par­tei­en abge­wickelt wer­den, die bis­lang einen Mit­tels­mann erfor­der­ten (z.B. Zah­lungs­dienst­lei­ster). Die Tech­no­lo­gie birgt viel Poten­ti­al, wel­ches aber nur aus­ge­schöpft wer­den kann, wenn die ent­spre­chen­den Inno­va­tio­nen auf dem Markt gete­stet wer­den kön­nen. Die Schweiz hat die Chan­ce zu einem welt­weit füh­ren­den Stand­ort für Block­chain-Start­ups zu werden.

Eine Pra­xis, die dies zur­zeit behin­dert, ist die wei­te Aus­le­gung des Ein­la­gen­be­griffs gemäss der Ban­ken­ge­setz­ge­bung. Die­se führt dazu, dass vie­le Start­ups im Bereich Block­chain unnö­tig als Bank qua­li­fi­ziert werden.

Dem Ein­la­gen­be­griff liegt das Inter­es­se am Schutz der Ein­le­ger zugrun­de. Nach heu­ti­ger Anwen­dung des Begriffs wer­den auch Nicht­ban­ken zur Ein­hal­tung von umfas­sen­den Sorg­falts­pflich­ten und Eigen­mit­tel­an­for­de­run­gen in Mil­lio­nen­hö­he ver­pflich­tet. Das ist für Fin­Tech Start­ups unbefriedigend:

1. Eine Bank­li­zenz ist zum Schutz des Kun­den der neu­en Dienst­lei­stun­gen nicht not­wen­dig; und

2. kein jun­ges Start­up kann sich eine Bank­li­zenz leisten.

Der Ein­la­gen­be­griff soll – gera­de auch im Hin­blick auf die der­zeit sei­tens Fin­ma in Aus­ar­bei­tung befind­li­che “Ban­ken­liz Light” – so ein­ge­grenzt wer­den, dass nur Geschäfts­mo­del­le erfasst wer­den, von wel­chen für den Kun­den mit dem typi­schen Bank­ge­schäft (Zins­ge­schäft) ver­bun­de­ne Risi­ken aus­ge­hen. Die Ent­ge­gen­nah­me von Ver­mö­gens­wer­ten für vor­de­fi­nier­te Zwecke und mit tie­fem Schutz­be­dürf­nis – z.B. die Ent­ge­gen­nah­me und Her­aus­ga­be von digi­ta­len Wäh­run­gen oder deren Spei­che­rung (Auf­be­wah­rung) ana­log zu Schliess­fä­chern – darf nicht unter das BankG fallen.

Behörde

Gebiet

Themen

Ähnliche Beiträge

Newsletter