Motion Grüter (16.3472): Risikogerechte Eingrenzung und Definition des Einlagebegriffs
Im Rat noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, den Einlagenbegriff aus Artikel 1 Absatz 2 BankG und Artikel 2 Buchstabe a der BankV risikogerecht einzugrenzen und zu definieren. Die gegenwärtig weite Auslegung durch die Finma behindert innovative Blockchain-Startup Unternehmen, deren Geschäftsmodelle als Bankengeschäft qualifiziert werden, ohne dass der dem Einlagebegriff zugrundeliegende Schutzgedanke dies erfordern würde.
Begründung
Für die Zukunft des Finanzplatzes Schweiz, ist es entscheidend, bei den neusten technologischen Entwicklungen vorne dabei zu sein. Eine solche Technologie ist die Blockchain, wie vom Bundesrat in der Medienmitteilung vom 20. April 2016 festgehalten. Blockchains ermöglichen dank ihrer lückenlosen und nicht veränderbaren Historie den unwiderlegbaren Nachweis von Transaktionen. Damit könnten viele Geschäfte direkt zwischen zwei Vertragsparteien abgewickelt werden, die bislang einen Mittelsmann erforderten (z.B. Zahlungsdienstleister). Die Technologie birgt viel Potential, welches aber nur ausgeschöpft werden kann, wenn die entsprechenden Innovationen auf dem Markt getestet werden können. Die Schweiz hat die Chance zu einem weltweit führenden Standort für Blockchain-Startups zu werden.
Eine Praxis, die dies zurzeit behindert, ist die weite Auslegung des Einlagenbegriffs gemäss der Bankengesetzgebung. Diese führt dazu, dass viele Startups im Bereich Blockchain unnötig als Bank qualifiziert werden.
Dem Einlagenbegriff liegt das Interesse am Schutz der Einleger zugrunde. Nach heutiger Anwendung des Begriffs werden auch Nichtbanken zur Einhaltung von umfassenden Sorgfaltspflichten und Eigenmittelanforderungen in Millionenhöhe verpflichtet. Das ist für FinTech Startups unbefriedigend:
1. Eine Banklizenz ist zum Schutz des Kunden der neuen Dienstleistungen nicht notwendig; und
2. kein junges Startup kann sich eine Banklizenz leisten.
Der Einlagenbegriff soll – gerade auch im Hinblick auf die derzeit seitens Finma in Ausarbeitung befindliche “Bankenliz Light” – so eingegrenzt werden, dass nur Geschäftsmodelle erfasst werden, von welchen für den Kunden mit dem typischen Bankgeschäft (Zinsgeschäft) verbundene Risiken ausgehen. Die Entgegennahme von Vermögenswerten für vordefinierte Zwecke und mit tiefem Schutzbedürfnis – z.B. die Entgegennahme und Herausgabe von digitalen Währungen oder deren Speicherung (Aufbewahrung) analog zu Schliessfächern – darf nicht unter das BankG fallen.