datenrecht.ch

Moti­on Jani­ak (16.3186): Amts­ge­heim­nis und Behör­den­ko­ope­ra­ti­on. Ergän­zung von Arti­kel 320 Zif­fer 2 StGB

Moti­on Jani­ak (16.3186): Amts­ge­heim­nis und Behör­den­ko­ope­ra­ti­on. Ergän­zung von Arti­kel 320 Zif­fer 2 StGB
Der Bun­des­rat bean­tragt die Ableh­nung der Motion.

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, dem Par­la­ment eine Geset­zes­vor­la­ge zu unter­brei­ten, wel­che die Recht­fer­ti­gungs­grün­de beim Tat­be­stand der Ver­let­zung des Amts­ge­heim­nis­es (Art. 320 StGB) in Fäl­len erwei­tert, wenn Geheim­nis­se auf­grund eines über­wie­gen­den öffent­li­chen Inter­es­ses geof­fen­bart wor­den sind oder geof­fen­bart wer­den mussten.

Begrün­dung

Zwi­schen der Pflicht zur Behör­den­ko­ope­ra­ti­on und der Ver­pflich­tung zum Amts­ge­heim­nis besteht ein Span­nungs­feld. Für vie­le Ange­stell­te im öffent­lich-recht­li­chen Bereich ist oft nicht klar, wel­che Daten­wei­ter­ga­be an ande­re Behör­den­mit­glie­der oder Beam­te ihnen erlaubt ist und wann sie womög­lich ein Delikt bege­hen. Die gel­ten­de Rechts­la­ge ist unüber­sicht­lich. Arti­kel 320 StGB besteht seit mehr als einem hal­ben Jahr­hun­dert in unver­än­der­ter Form. In der Zwi­schen­zeit hat sich hin­sicht­lich des Geheim­nis­schut­zes sowie in Bezug auf das Ver­ständ­nis der Ver­wal­tungs­tä­tig­keit und des öffent­li­chen Inter­es­ses eini­ges ver­än­dert. Karin Blöch­lin­ger hat in ihrer Bache­lor­ar­beit “Amts­ge­heim­nis und Behör­den­ko­ope­ra­ti­on” die Pro­ble­ma­tik auf­ge­grif­fen und schlägt eine klä­ren­de Ergän­zung der Rege­lung des Amts­ge­heim­nis­ses in Arti­kel 320 Zif­fer 2 StGB durch die Erwei­te­rung um einen zwei­ten Recht­fer­ti­gungs­grund vor (vgl. Wirt­schafts­ju­ri­sti­sche Arbei­ten 6, Schul­t­hess, Zürich 2015). Der Täter soll auch dann nicht straf­bar sein, “wenn er das Geheim­nis auf­grund eines über­wie­gend öffent­li­chen Inter­es­ses inner­halb der­sel­ben oder an eine ande­re Behör­de geof­fen­bart hat und die Offen­ba­rung die­ser zur Erfül­lung ihrer gesetz­li­chen Auf­ga­be dien­te.” Das Bun­des­ge­setz über den Daten­schutz soll vor­be­hal­ten blei­ben. Die Moti­on greift die­sen Vor­schlag auf, lässt aber selbst­ver­ständ­lich auch Raum für eine ande­re Formulierung.

Stel­lung­nah­me des Bundesrats

Arti­kel 320 des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB; SR 311.0) stellt das Offen­ba­ren von Amts­ge­heim­nis­sen durch Beam­te unter Stra­fe. Ob das Geheim­nis inner­halb oder ausser­halb der Ver­wal­tung offen­bart wird, spielt kei­ne Rol­le. Der Motio­när fokus­siert indes­sen auf die Behör­den­ko­ope­ra­ti­on und die Wah­rung über­wie­gen­der öffent­li­cher Interessen.

In ver­schie­de­nen Berei­chen der Ver­wal­tungs­tä­tig­keit von Bund und Kan­to­nen wur­den in den letz­ten Jah­ren spe­zi­fi­sche und prä­zi­se Regeln zur Amts- und Rechts­hil­fe erlas­sen. Der Bun­des­rat hat in sei­ner Stel­lung­nah­me zu 13.3277 Ip. Regaz­zi die Unter­schie­de zwi­schen Anzei­ge­rech­ten und ‑pflich­ten einer­seits und Mel­de­rech­ten und ‑pflich­ten ande­rer­seits erläu­tert. Auch in gewis­sen Berei­chen des Ver­wal­tungs­rechts, z. B. in Arti­kel 39 des Finanz­markt­auf­sichts­ge­set­zes (FINMAG; SR 956.1), sind Amts­hil­fe­re­geln nor­miert. Der Bun­des­rat zieht sol­che Rege­lun­gen vor, da sie gemäss Arti­kel 14 StGB die Straf­bar­keit wegen einer Amts­ge­heim­nis­ver­let­zung nach kla­ren Leit­li­ni­en ausschliessen.

Es mag zwar z. B. nütz­lich schei­nen, der über eine Berufs­zu­las­sung ent­schei­den­den Behör­de oder einer Schul­be­hör­de zu mel­den, gegen wel­che Per­so­nen in einem bestimm­ten Straf­ver­fah­ren ermit­telt wird. Aller­dings haben sowohl die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de als auch die betrof­fe­nen Per­so­nen ein Inter­es­se dar­an, dass die­se Infor­ma­tio­nen nur zu genau fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen wei­ter­ge­ge­ben wer­den, die in Arti­kel 364 StGB und in Arti­kel 75 der Straf­pro­zess­ord­nung (StPO; SR 312.0) fest­ge­legt sind. Der in der Moti­on vor­ge­schla­ge­ne Recht­fer­ti­gungs­grund wür­de zu einer unein­heit­li­chen Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be füh­ren, und die vor­ge­setz­ten Behör­den wären nicht mehr in der Lage, eine ein­heit­li­che Pra­xis sicher­zu­stel­len. Die Amts­hil­fe muss im Sin­ne der Rechts­staat­lich­keit und Rechts­si­cher­heit auf einer prä­zi­sen gesetz­li­chen Grund­la­ge beru­hen. Der ver­lang­te Recht­fer­ti­gungs­grund könn­te nicht zuletzt auch Kol­li­sio­nen mit sol­chen Amts­hil­fe­re­geln von Bund und Kan­to­nen verursachen.

Zudem muss die vor­ge­setz­te Behör­de bei der Ertei­lung einer Ein­wil­li­gung gemäss Arti­kel 320 Zif­fer 2 StGB die vom Motio­när vor­ge­schla­ge­ne Inter­es­sen­ab­wä­gung bereits heu­te vor­neh­men (vgl. etwa Art. 170 Abs. 3 StPO). Dass die­se Ein­wil­li­gung nicht vom betrof­fe­nen Beam­ten, son­dern von der vor­ge­setz­ten Behör­de und zudem schrift­lich erteilt wer­den muss, soll letzt­lich Gewähr bie­ten, dass die Inter­es­sen­ab­wä­gung – auch im Inter­es­se all­fäl­lig betrof­fe­ner Bür­ge­rin­nen und Bür­ger – sorg­fäl­tig vor­ge­nom­men wird.

Die in der Moti­on gefor­der­te Auf­nah­me des Recht­fer­ti­gungs­grun­des in Arti­kel 320 StGB ist des­halb über­flüs­sig und könn­te zu zahl­rei­chen Span­nun­gen und zu erheb­li­cher Rechts­un­si­cher­heit füh­ren. Letzt­lich bestün­de die Gefahr, dass damit die Behör­den­ko­ope­ra­ti­on sogar beein­träch­tigt wird. Der Bun­des­rat ist des­halb der Ansicht, dass die Behör­den­ko­ope­ra­ti­on im gel­ten­den Recht sach­ge­mäss und im Sin­ne der Rechts­staat­lich­keit und Rechts­si­cher­heit gere­gelt ist.

Schliess­lich ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass Leh­re und Recht­spre­chung auch beim Tat­be­stand der Ver­let­zung des Amts­ge­heim­nis­ses (Art. 320 StGB) den ausser­ge­setz­li­chen Recht­fer­ti­gungs­grund der Wah­rung berech­tig­ter Inter­es­sen aner­ken­nen (z.B. Urteil des Bun­des­ge­richts 6B_305/2011 vom 12. Dezem­ber 2011, E. 3.). Dazu zäh­len auch die vom Motio­när ange­führ­ten über­wie­gen­den öffent­li­chen Interessen.

Behörde

Gebiet

Themen

Ähnliche Beiträge

Newsletter

News abonnieren →