Moti­on Mül­ler (26.3044): Rechen­schaft über unter­neh­mens­in­ter­ne Daten­flüs­se und Datenbestände

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, dem Par­la­ment eine Vor­la­ge zur Ände­rung des Obli­ga­tio­nen­rechts (OR) zu unter­brei­ten, welche:

  1. Unter­neh­men, die der ordent­li­chen Revi­si­on unter­ste­hen, dazu ver­pflich­tet, im Lage­be­richt Rechen­schaft über ihre unter­neh­mens­in­ter­nen Daten­flüs­se sowie über ihre Daten­be­stän­de abzulegen.
  2. Zu die­sem Zweck soll Arti­kel 961c Absatz 2 OR um eine Zif­fer ergänzt wer­den, wel­che die Offen­le­gung des Daten­flus­ses sowie der wesent­li­chen Daten­be­stän­de des Unter­neh­mens fordern.

Begrün­dung

Aus­gangs­la­ge und Handlungsbedarf
Daten stel­len heu­te einen zen­tra­len wirt­schaft­li­chen Pro­duk­ti­ons­fak­tor dar. Sie sind Grund­la­ge für unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen, Inno­va­ti­on, Effi­zi­enz­stei­ge­rung und neue Geschäfts­mo­del­le. Trotz die­ser Bedeu­tung ver­fü­gen vie­le Unter­neh­men über kei­nen syste­ma­ti­schen Über­blick über ihre inter­nen Daten­flüs­se sowie über ihre Daten­be­stän­de.

Die­se Intrans­pa­renz führt zu erhöh­ten recht­li­chen, orga­ni­sa­to­ri­schen und sicher­heits­re­le­van­ten Risi­ken, nament­lich im Bereich Daten­schutz, Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit, Com­pli­ance und Cor­po­ra­te Gover­nan­ce. Gleich­zei­tig erschwert sie Inve­sto­ren, Auf­sichts­be­hör­den und wei­te­ren Stake­hol­dern eine rea­li­sti­sche Beur­tei­lung der wirt­schaft­li­chen Lage eines Unternehmens.

Das gel­ten­de Obli­ga­tio­nen­recht kennt bis­lang kei­ne all­ge­mei­ne Pflicht zur Rechen­schafts­ab­le­gung über den Umgang mit Daten. Die­se Lücke steht im Kon­trast zu natio­na­len und inter­na­tio­na­len Ent­wick­lun­gen, wel­che zuneh­mend auf Trans­pa­renz, Rechen­schafts­pflich­ten und Data Gover­nan­ce setzen.

2. Ein­ord­nung in die bestehen­de Rechtsordnung
Der Umgang mit Daten ist im schwei­ze­ri­schen Recht heu­te frag­men­ta­risch gere­gelt, unter ande­rem durch das Daten­schutz­recht, das Imma­te­ri­al­gü­ter­recht, das Wett­be­werbs­recht sowie sek­tor­spe­zi­fi­sche Erlas­se. Eine über­grei­fen­de, unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Trans­pa­renz­pflicht fehlt jedoch.

Mit einer punk­tu­el­len Ergän­zung von Arti­kel 961c OR kann die­se Lücke geschlos­sen wer­den, ohne bestehen­de Spe­zi­al­ge­set­ze zu beein­träch­ti­gen. Die Offen­le­gung erfolgt im Lage­be­richt und ergänzt damit bestehen­de Anga­ben zur Risi­ko­be­ur­tei­lung und zum inter­nen Kontrollsystem.

Sinn­voll ist eine über­blick­ar­ti­ge ein­fa­che Dar­stel­lung im Sin­ne eines Cock­pits über sämt­li­che Daten­be­stän­de. Sie stützt sich auf Daten, die im Rah­men des inter­nen Kon­troll­sy­stems, Risk Manage­ments oder gege­be­nen­falls spe­zi­al­ge­setz­li­cher Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten bereits vor­lie­gen. Ein Mehr­auf­wand ent­steht dadurch nicht.

Die vor­ge­schla­ge­ne Rege­lung stärkt die Cor­po­ra­te Gover­nan­ce und erhöht die Rei­fe der Unter­neh­mens­füh­rung. Sie för­dert einen bewuss­te­ren, siche­re­ren und wirt­schaft­lich effi­zi­en­te­ren Umgang mit Daten.

Zugleich erhöht sie die Attrak­ti­vi­tät des Wirt­schafts­stand­orts Schweiz. Dar­über hin­aus unter­stützt die Mass­nah­me den grenz­über­schrei­ten­den Daten und Kapi­tal­ver­kehr und posi­tio­niert die Schweiz als ver­läss­li­chen, wett­be­werbs­fä­hi­gen Digi­tal- und Wirtschaftsstandort.

Mit einer geziel­ten Ergän­zung des Obli­ga­tio­nen­rechts kann die Trans­pa­renz im Umgang mit Daten wesent­lich ver­bes­sert wer­den. Die Moti­on lei­stet einen Bei­trag zur Stär­kung der Data Gover­nan­ce, zur Risi­ko­mi­ni­mie­rung und zur lang­fri­sti­gen Siche­rung der Wett­be­werbs­fä­hig­keit der Schweiz, ohne neue Par­al­lel­re­gu­lie­run­gen zu schaffen.