Motion Schwaab (13.3052): Recht zur Sammelklage bei Datenschutzverletzungen, insbesondere im Internet
Abgeschrieben (20.03.2015)
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, den Vorentwurf für eine gesetzliche Grundlage auszuarbeiten, welche die Möglichkeit der Sammelklage im Zivilrecht im Bereich des Datenschutzes, insbesondere im Internet und in den sozialen Netzwerken, vorsieht. Der Zugang zu einer kollektiven Wiedergutmachung soll erleichtert werden, zumal die geringen Beträge die geschädigten Personen von einer Klage abhalten, selbst wenn diese gemeinsam eingereicht würde. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Mängel der “class action” im amerikanischen Recht nicht übernommen werden.
Begründung
Bei der Revision der Zivilprozessordnung hat es der Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt, die Sammelklage einzuführen, und dabei vor allem auf die Mängel der amerikanischen “class action”, aber auch auf die Möglichkeiten der Streitgenossenschaft oder der Stärkung der Verbandsklage hingewiesen. Diese Entscheidung ist aus unserer Sicht für den Datenschutz unangemessen, insbesondere im Internet und in den sozialen Netzwerken. Diese Bereiche haben seither eine ebenso rasante wie bedeutende Entwicklung vollzogen. Durch die neuen elektronischen Medien wird es in der Tat erleichtert, persönliche Daten im grossen Umfang zu sammeln und zu bearbeiten. Die Gefahr einer Datenschutzverletzung hat deutlich zugenommen. Diese Verstösse können zwar mit erheblichen Persönlichkeitsverletzungen verbunden sein und sind nur schwer zu verhindern, sie verursachen in der Regel aber nur einen kleinen finanziellen Schaden, was die Opfer davon abhält zu klagen. Des Weiteren fehlen Organisationen, die über ausreichende technische und finanzielle Mittel verfügen, um eine Verbandsklage einreichen zu können. Daher erscheint es uns notwendig, die Einführung der “class action” in der Zivilprozessordnung für Datenschutzbelange erneut zu prüfen. Wenn der Zugang zu den Gerichten für Opfer von grossangelegten Datenschutzverletzungen im Internet erleichtert würde – was mit der Sammelklage unstreitig erreicht werden könnte -, wäre die abschreckende Wirkung zweifelsohne beachtlich. Eingriffe ins Privatleben, die zunähmen, wenn nichts unternommen würde, würden damit bestimmt eingeschränkt.
Es ist dafür allerdings nicht nötig, ein Instrument wie die amerikanische “class action” zu übernehmen. Diese ist zwar wirksam, weist aber Mängel auf. Die EU berät aktuell über die Einführung eines kollektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des Europäischen Parlamentes vom 2. Februar 2012 P7_TA (2012) 0021).
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h1>Stellungnahme des Bundesrats
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Der Bundesrat ist sich der Datenschutzprobleme aufgrund der heutigen Technologien – u. a. des Internets und der sozialen Netzwerke – bewusst. Er schliesst auch nicht aus, dass die Stärkung der bestehenden Verfahren zur kollektiven Rechtsdurchsetzung oder die Einführung neuer Verfahren sinnvoll oder gar erforderlich ist. Seines Erachtens ist es aber noch zu früh, sich zu dieser Frage zu äussern; dies insofern, als der Bundesrat zurzeit bereits eine breite und vertiefte Prüfung der Möglichkeiten und Instrumente zur kollektiven Rechtsdurchsetzung durchführt, namentlich im Bereich des Persönlichkeitsschutzes, zu dem der Datenschutz im privaten Sektor gehört (Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Birrer-Heimo 11.3977, “Erleichterung der Rechtsdurchsetzung in kollektiven Verfahren”). Die Frage der Stärkung der kollektiven Rechtsdurchsetzung wird des Weiteren im Rahmen der Arbeiten zur laufenden Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz geprüft werden (Bericht des Bundesrates vom 9. Dezember 2011 über die Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz; BBl 2012 335, hier 349 – 350).
Daher beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Sollte die Motion durch den Erstrat angenommen werden, so behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat einen Abänderungsantrag zu stellen.