Moti­on Schwei­ger (06.3170): Bekämp­fung der Cyber­kri­mi­na­li­tät zum Schutz der Kin­der auf den elek­tro­ni­schen Netzwerken

Moti­on Schwei­ger (06.3170): Bekämp­fung der Cyber­kri­mi­na­li­tät zum Schutz der Kin­der auf den elek­tro­ni­schen Netzwerken
Abge­schrie­ben am 17.06.2015 im Zusam­men­hang mit der Bera­tung des Geschäfts 13.025

Ein­ge­reich­ter Text

Um Kin­der zu schüt­zen und um ein wirk­sa­me­res Vor­ge­hen gegen die in elek­tro­ni­schen Netz­wer­ken (Inter­net) began­ge­nen Straf­ta­ten zu ermög­li­chen, wird der Bun­des­rat auf­ge­for­dert, schnellst­mög­lich die für eine bes­se­re Bekämp­fung der kinds­be­zo­ge­nen Kri­mi­na­li­tät im Inter­net not­wen­di­gen Mass­nah­men zu ergrei­fen. Ins­be­son­de­re wird der Bun­des­rat dazu aufgefordert:

1. eine Geset­zes­vor­la­ge aus­zu­ar­bei­ten, um Arti­kel 197 Absatz 3bis StGB abzu­än­dern und den vor­sätz­li­chen Kon­sum von Vor­füh­run­gen har­ter Por­no­gra­phie unter Stra­fe zu stellen;

2. eine Geset­zes­vor­la­ge aus­zu­ar­bei­ten, um Arti­kel 15 Absatz 3 BÜPF abzu­än­dern und die Auf­be­wah­rungs­pflicht von Log­buch­da­tei­en von sechs auf zwölf Mona­te zu erhö­hen und die Miss­ach­tung die­ser Vor­schrift mit einer ange­mes­se­nen Stra­fe zu versehen;

3. eine Geset­zes­vor­la­ge aus­zu­ar­bei­ten, um die Arti­kel 4 BVE und 3 BÜPF mit dem Ziel abzu­än­dern, eine den bei­den Geset­zen gemein­sa­me Liste von Straf­ta­ten zu erstel­len und Arti­kel 197 Absatz 3bis StGB in die­se aufzunehmen;

4. einen Akti­ons­plan zur Siche­rung der Inhal­te von Inter­net­sei­ten aus­zu­ar­bei­ten und die Inter­net­an­bie­ter und ‑hoster in die Pflicht zu neh­men. Die Anbie­ter soll­ten dazu ver­pflich­tet wer­den, den Inter­net­nut­zern die zur Fil­te­rung von Inter­net­in­hal­ten not­wen­di­gen Pro­gram­me sowie alle nöti­gen Infor­ma­tio­nen zu deren Ein­stel­lung und Nut­zung kosten­los zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Inter­netho­ster ihrer­seits soll­te die Pflicht tref­fen, ihre Ser­ver regel­mä­ssig zu scan­nen, um die Recht­mä­ssig­keit der dort gespei­cher­ten Daten zu gewährleisten.

Begrün­dung

Die oben ange­for­der­ten Mass­nah­men sind nötig, weil sie die Bekämp­fung der Cyber­kri­mi­na­li­tät im All­ge­mei­nen und der Ver­ge­hen gegen die Inte­gri­tät und Wür­de der Kin­der im Beson­de­ren auf drei Ebe­nen gesetz­lich festschreiben.

1. Arti­kel 197 Absatz 3bis StGB wur­de zwar erst am 1. April 2001 in Kraft gesetzt, aber bereits heu­te stel­len sich Fra­gen über die Aus­le­gung, den Anwen­dungs­be­reich sowie über die prak­ti­sche Hand­ha­bung der Norm. So hängt der Begriff des Besit­zes im End­ef­fekt von den indi­vi­du­el­len Infor­ma­tik­kennt­nis­sen des Kon­su­men­ten ab, denn es macht sich nur der­je­ni­ge Kon­su­ment von Kin­der­por­no­gra­phie straf­bar, der nicht weiss, wie er den Cache-Spei­cher sei­nes Inter­net­brow­sers lee­ren kann. Es kommt also zu einer unter­schied­li­chen Behand­lung von Kin­der­por­no­gra­phie­kon­su­men­ten mit und sol­chen ohne ent­spre­chen­des Fach­wis­sen. Die­se Rechts­la­ge ist unbe­frie­di­gend. Schliess­lich ver­hält sich der Kon­su­ment von Pädo­por­no­gra­phie, wel­cher Inter­net­sei­ten mit ent­spre­chen­dem Inhalt besucht, aber über kei­ne wei­te­ren Infor­ma­tik­kennt­nis­se ver­fügt, gegen­über dem Kind eben­so kri­mi­nell wie der­je­ni­ge, der weiss, wie er sich Zugang zu dem Cache-Spei­cher sei­nes Brow­sers ver­schaf­fen kann. Die vor­ge­schla­ge­ne Ände­rung hat zunächst den Vor­teil, die kla­re Bot­schaft zu ver­mit­teln, dass der Kon­sum von Kin­der­por­no­gra­phie in kei­ner Form tole­riert wird. Ausser­dem wäre die juri­stisch schwie­ri­ge Fra­ge nach einer Defi­ni­ti­on des “Besit­zes” pädo­por­no­gra­phi­scher Datei­en gelöst. Per­so­nen hin­ge­gen, die auf Sei­ten mit Inhal­ten sanf­ter Por­no­gra­phie sur­fen und bei­spiels­wei­se durch ein Pop-up-Fen­ster mit kin­der­por­no­gra­phi­schen Dar­stel­lun­gen kon­fron­tiert wür­den, müss­te die der­art ver­än­der­te Rechts­la­ge nicht beun­ru­hi­gen, wäre doch nur deren vor­sätz­li­cher Kon­sum straf­bar. Das Risi­ko unge­recht­fer­tig­ter Mass­nah­men sei­tens der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, wie bei­spiels­wei­se von Haus­durch­su­chun­gen, wür­de schliess­lich kei­nes­wegs erhöht.

2. Die prak­ti­sche Erfah­rung hat gezeigt, dass die Auf­be­wah­rungs­pflicht für Log­buch­da­tei­en sei­tens der Inter­net­an­bie­ter zeit­lich zu knapp bemes­sen ist und den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den für ihre Nach­for­schun­gen oft schlicht die Zeit fehlt. Mit der vor­ge­schla­ge­nen Geset­zes­än­de­rung soll die­se Frist dem­entspre­chend auf zwölf Mona­te erhöht und den Behör­den somit der Zugang zu Daten gesi­chert wer­den, wel­che für im Inter­net durch­zu­füh­ren­de Unter­su­chun­gen uner­läss­lich sind. Ausser­dem ist es unbe­dingt not­wen­dig, die Ver­let­zung die­ser Pflicht mit einer ange­mes­se­nen Stra­fe zu versehen.

3. Das BVE sowie auch das BÜPF gehö­ren bei­de zu einer Rei­he von Mass­nah­men, die zur Bekämp­fung des orga­ni­sier­ten Ver­bre­chens getrof­fen wur­den. Die bei­den Geset­ze haben aber ver­schie­de­ne Anwen­dungs­be­rei­che und kom­men daher nicht immer zusam­men zur Anwen­dung. Es ist daher not­wen­dig, eine ihnen gemein­sa­me Liste von Straf­ta­ten zu erstel­len und den nach der Bot­schaft des Bun­des­ra­tes über das BÜPF und das BVE (BBI 2000 2943) in Kraft getre­te­nen Arti­kel 197 Absatz 3bis StGB in die­se auf­zu­neh­men. Die­se Mass­nah­me hat zum Ziel, die prak­ti­sche Hand­ha­bung des BVE und des BÜPF, zwei­er Geset­ze, die der Auf­klä­rung beson­ders schwe­rer Straf­ta­ten die­nen, zu koordinieren.

4. All­zu­oft ste­hen Eltern den Gefah­ren, die das Inter­net für ihre Kin­der birgt, taten­los gegen­über. All­zu­oft wis­sen Eltern auch nicht, dass es Fil­ter­pro­gram­me gibt, mit denen sich der Zugang zu Sei­ten, wel­che die gesun­de Ent­wick­lung der Kin­der gefähr­den, ein­schrän­ken lässt. Es ist daher not­wen­dig, die Inter­net­an­bie­ter dazu zu ver­pflich­ten, ihren Kun­den der­ar­ti­ge Pro­gram­me und alle dies­be­züg­li­chen Infor­ma­tio­nen kosten­los zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Inter­netho­ster ihrer­seits soll­te die Pflicht tref­fen, die sich auf ihren Ser­vern befind­li­chen Inhal­te regel­mä­ssig zu über­prü­fen um die Ver­öf­fent­li­chung von Sei­ten, wel­che die Kin­des­wür­de ver­let­zen, zu ver­hin­dern. Die­se Mass­nah­me hat zum Ziel, den inter­net­nut­zen­den Kin­dern einen bes­se­ren Schutz zu gewähren.

Stel­lung­nah­me des Bundesrats

Ziff. 1

Der Bun­des­rat bean­tragt, Zif­fer 1 der Moti­on anzunehmen.

Ziff. 2 erster Teil (Ver­län­ge­rung der Aufbewahrungsfrist)

Die Fra­ge, ob die Auf­be­wah­rungs­frist von Rand­da­ten nach Arti­kel 15 Absatz 3 BÜPF auf ein Jahr ver­län­gert wer­den soll­te, wird auch im Rah­men der Behand­lung des Postu­la­tes SPK-SR 05.3006 vom 21. Febru­ar 2005, “Effi­zi­en­te­re Bekämp­fung von Ter­ro­ris­mus und orga­ni­sier­tem Ver­bre­chen”, in einem grö­sse­ren Kon­text – also nicht nur in Bezug auf die Kin­der­por­no­gra­phie – geprüft. Der ent­spre­chen­de Bericht ist vom Bun­des­rat noch nicht ver­ab­schie­det wor­den. Der Bun­des­rat will die­ser Dis­kus­si­on im jet­zi­gen Zeit­punkt inhalt­lich nicht vor­grei­fen. Er hat bereits in der Bot­schaft zur Ver­ein­heit­li­chung des Straf­pro­zess­rech­tes fest­ge­hal­ten, dass die Fra­ge der Auf­be­wah­rungs­dau­er erst dann defi­ni­tiv ent­schie­den wer­den kann, wenn die Ergeb­nis­se des erwähn­ten Berich­tes vor­lie­gen (vgl. BBl 2006 1251). Aus die­sen Grün­den bean­tragt der Bun­des­rat, die Ver­län­ge­rung der Auf­be­wah­rungs­frist gemäss Zif­fer 2 des Moti­ons­be­geh­rens abzulehnen.

Ziff. 2 zwei­ter Teil (Straf­norm gegen die Miss­ach­tung der Aufbewahrungspflicht)

Der Bun­des­rat bean­tragt, die Schaf­fung einer Spe­zi­al­straf­norm zur Sank­tio­nie­rung von Ver­stö­ssen gegen die Auf­be­wah­rungs­pflicht gemäss Zif­fer 2 des Moti­ons­be­geh­rens anzunehmen.

Ziff. 3

Die Kata­lo­ge der Straf­ta­ten, zu deren Ver­fol­gung der Post- oder Fern­mel­de­ver­kehr über­wacht oder eine ver­deck­te Ermitt­lung ange­ord­net wer­den kön­nen, sind nicht deckungs­gleich. Dies führt dazu, dass ver­deck­te Ermitt­ler nicht bei allen ihren Ein­sät­zen mit einer Fern­mel­de­über­wa­chung “beglei­tet” wer­den kön­nen. Im Ent­wurf zur Schwei­ze­ri­schen Straf­pro­zess­ord­nung wer­den die Delikts­ka­ta­lo­ge für die Fern­mel­de­über­wa­chung und den Ein­satz ver­deck­ter Ermitt­ler daher ein­an­der ange­gli­chen (vgl. Art. 268 und 285 E‑StPO und BBl 2006 1256). Es ist aber nicht sach­ge­recht, eine voll­stän­di­ge Über­ein­stim­mung der bei­den Delikts­ka­ta­lo­ge her­bei­zu­füh­ren: Nicht für jede Straf­tat, zu deren Auf­klä­rung eine Fern­mel­de­über­wa­chung geeig­net erscheint, ist auch eine ver­deck­te Ermitt­lung eine geeig­ne­te Mass­nah­me. Sodann wür­de die Sta­tu­ie­rung eines ein­heit­li­chen Delikts­ka­ta­logs dem Wil­len des Gesetz­ge­bers nicht gerecht, die ver­deck­te Ermitt­lung wegen ihrer beson­de­ren rechts­staat­li­chen Pro­ble­ma­tik nur ein­ge­schränkt zuzu­las­sen. Dies drückt sich auch dar­in aus, dass die Fern­mel­de­über­wa­chung nur dann zuläs­sig ist, wenn die “Schwe­re der straf­ba­ren Hand­lung” dies recht­fer­tigt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BÜPF), wäh­rend die ver­deck­te Ermitt­lung den Ver­dacht auf “beson­ders schwe­re Straf­ta­ten” erfor­dert (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BVE).

Gegen die Auf­nah­me von Arti­kel 197 Absatz 3bis StGB in die Delikts­ka­ta­lo­ge von BÜPF und BVE spricht, dass die Bestim­mung dem Täter bloss Gefäng­nis bis zu einem Jahr oder Bus­se androht und die erfass­ten Taten daher hin­sicht­lich ihrer Schwe­re nicht mit den in die­sen Kata­lo­gen auf­ge­li­ste­ten Delik­ten ver­gleich­bar sind.

Aus die­sen Grün­den bean­tragt der Bun­des­rat, Zif­fer 3 der Moti­on abzulehnen.

Ziff. 4

Die vor­ge­schla­ge­ne Ver­pflich­tung der Inter­net­an­bie­ter zur Abga­be von Por­no­fil­ter-Soft­ware an die Kun­den wür­de den Schutz der Kin­der kaum ver­bes­sern. Sie könn­te sich in der Pra­xis als kon­tra­pro­duk­tiv erwei­sen, weil zu befürch­ten ist, dass sie dem Kun­den eine fal­sche Sicher­heit vor­gau­kelt und dass die Access-Pro­vi­der zu bil­li­gen Pro­duk­ten grei­fen, deren Schutz­funk­ti­on nur sehr beschränkt ist. Viel wich­ti­ger ist es, dass die Nut­zer durch eine ste­ti­ge Ver­bes­se­rung der Auf­klä­rung über die bestehen­den Risi­ken und Gefah­ren infor­miert werden.

Der wei­te­re Vor­schlag, Hosting-Pro­vi­der zu peri­odi­schen Scans der bei Ihnen gela­ger­ten Inhal­te anzu­hal­ten, ist tech­nisch gese­hen kaum prak­ti­ka­bel. Grö­sse­re Hosting-Pro­vi­der ver­fü­gen über enor­me Daten­men­gen (Tau­sen­de von Giga­bytes), die stän­di­gen Ver­än­de­run­gen durch die Con­tent-Pro­vi­der (Autoren) unter­wor­fen sind. Abge­se­hen von den feh­len­den tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten, der­art gro­sse Daten­be­stän­de in brauch­ba­rer Zeit nach ille­ga­len Inhal­ten zu durch­for­sten, läge ein wei­te­res Pro­blem im Umfang einer sol­chen Ver­pflich­tung. Je nach Anspruch auf Voll­stän­dig­keit und Gründ­lich­keit sol­cher Nach­for­schun­gen wer­den Scans eine grö­sse­re oder klei­ne­re Men­ge an Feh­ler­mel­dun­gen pro­du­zie­ren, die zeit­in­ten­siv von Hand nach­ge­prüft wer­den müss­ten und ent­spre­chend Res­sour­cen benö­ti­gen. Ein sol­cher Auf­wand lie­sse sich auch vor dem Hin­ter­grund des Inter­nets als Echt­zeit­me­di­um kaum recht­fer­ti­gen. Die Exper­ten­kom­mis­si­on “Netz­werk­kri­mi­na­li­tät” hat in ihrem im Juni 2003 ver­öf­fent­lich­ten Bericht klar fest­ge­hal­ten, dass eine prä­ven­ti­ve Kon­trol­le durch die Pro­vi­der kei­ne sinn­vol­le Mass­nah­me dar­stellt (S. 39).

Aus die­sen Grün­den bean­tragt der Bun­des­rat, Zif­fer 4 der Moti­on abzulehnen.

Bericht der Kom­mis­si­on für Rechts­fra­gen (S) vom 5. Novem­ber 2007

Bericht der Kom­mis­si­on für Rechts­fra­gen (N) vom 30. Novem­ber 2006

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