Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen: Für die gesetzliche Aufgabe zur Sicherstellung von wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen medizinischen Behandlungen sollen die Krankenversicherer – unter Wahrung des persönlichen Datenschutzes – die Daten ihrer Versicherten weiterhin auswerten sowie automatisierte Einzelentscheidungen erlassen dürfen.
Begründung
Aufgrund der europäischen Datenschutzgesetzgebung und der aktuellen Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) muss in verschiedenen anderen Gesetzen der neue Begriff “Profiling” und der Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen verankert werden. Betroffen ist auch das KVG: Für die gesetzliche Aufgabe zur Sicherstellung von wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen medizinischen Behandlungen sollen die Krankenversicherer – unter Wahrung des persönlichen Datenschutzes – die Daten ihrer Versicherten weiterhin auswerten sowie automatisierte Einzelentscheidungen erlassen dürfen.
Aktuell ist in Artikel 84 KVG die Bearbeitung von Personendaten – einschliesslich die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile – geregelt. Im Rahmen der Totalrevision des DSG muss nun der Begriff “Profiling” konsequenterweise auch im KVG verankert werden. Ansonsten droht Rechtsunsicherheit bei der zukünftigen Durchführung der gesetzlichen Aufgaben.
Über 120 Millionen Rechnungen pro Jahr können nicht von Hand ausgewertet und miteinander in Zusammenhang gebracht werden, z.B. um systematische Unregelmässigkeiten bei der Rechnungstellung zu erkennen. Die Krankenversicherer müssen in der Lage sein, auf EDV-basierten Systemen rechnungsübergreifende Prüfungen durchzuführen. Ohne maschinelle bzw. automatisierte Bearbeitung von Personendaten ist dies nicht möglich.
Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) die Durchführung von Profilings gesetzlich verankert werden soll, jedoch nicht im KVG. Sowohl Unfall- wie auch Krankenversicherer müssen per Gesetz überprüfen, dass die medizinischen Behandlungen zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 48 und 54a UVG sowie Art. 32 und 56 KVG).
Die Expertengruppe zum Kostendämpfungsbericht, der Bundesrat sowie Politikerinnen und Politiker verlangen von den Krankenversicherern eine schärfere Kostenkontrolle. Damit die Krankenversicherer dieser Pflicht nachkommen können, braucht es eine klare und unmissverständliche gesetzliche Regelung.