Moti­on SPK‑N (19.3960): Gesetz­li­che Grund­la­ge für die Bekannt­ga­be von Daten an die pri­va­ten Krankenversicherungseinrichtungen

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, einen Ent­wurf zur Ände­rung von Arti­kel 84a Absatz 1 des Bun­des­ge­set­zes vom 18. März 1994 über die Kran­ken­ver­si­che­rung (KVG) zu unter­brei­ten, mit dem die Orga­ne, die mit der Durch­füh­rung, der Kon­trol­le oder der Auf­sicht über die Durch­füh­rung die­ses Geset­zes oder des Bun­des­ge­set­zes vom 26. Sep­tem­ber 2014 betref­fend die Auf­sicht über die sozia­le Kran­ken­ver­si­che­rung betraut sind, ermäch­tigt wer­den, den pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­ein­rich­tun­gen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die­je­ni­gen Daten ein­schliess­lich Per­so­nen­da­ten bekannt­zu­ge­ben, die die­se für die Koor­di­na­ti­on ihrer Beur­tei­lung und Berech­nung von Lei­stungs­an­sprü­chen benö­ti­gen. Die bekannt­ge­ge­be­nen Daten müs­sen den­sel­ben Krank­heits­fall betref­fen und dür­fen sich aus­schliess­lich auf die damit zusam­men­hän­gen­den Umstän­de und Dia­gno­sen bezie­hen. Die betrof­fe­nen Daten sind gege­be­nen­falls im Ände­rungs­ent­wurf zu präzisieren.

Begrün­dung

Der Kata­log nach Arti­kel 84a Absatz 1 KVG ist ent­spre­chend zu erwei­tern, um die effi­zi­en­te Zusam­men­ar­beit zwi­schen den obli­ga­to­ri­schen Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rern und den pri­va­ten Zusatz­ver­si­che­rern zu garantieren.

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