Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 84a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zu unterbreiten, mit dem die Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes oder des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung betraut sind, ermächtigt werden, den privaten Krankenversicherungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Daten einschliesslich Personendaten bekanntzugeben, die diese für die Koordination ihrer Beurteilung und Berechnung von Leistungsansprüchen benötigen. Die bekanntgegebenen Daten müssen denselben Krankheitsfall betreffen und dürfen sich ausschliesslich auf die damit zusammenhängenden Umstände und Diagnosen beziehen. Die betroffenen Daten sind gegebenenfalls im Änderungsentwurf zu präzisieren.
Begründung
Der Katalog nach Artikel 84a Absatz 1 KVG ist entsprechend zu erweitern, um die effiziente Zusammenarbeit zwischen den obligatorischen Krankenpflegeversicherern und den privaten Zusatzversicherern zu garantieren.