- Bundesrat soll Entwurf zur Änderung von BVG Art. 86a Abs. 5 lit. b und UVG Art. 97 Abs. 6 lit. b vorlegen.
- Einwilligung zur Weitergabe von Personendaten soll auch in anderen Formen möglich sein, die Textnachweis erlauben.
- Ziel ist Beseitigung einschränkender Formulierungen, die elektronischen Geschäftsverkehr behindern.
- Bundesrat soll prüfen, ob in weiteren Sozialversicherungs-Gesetzen ähnliche Anpassungen nötig sind.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 86a Absatz 5 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und von Artikel 97 Absatz 6 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) zu unterbreiten, gemäss dem die Einwilligung der betroffenen Person auch in einer anderen Form eingeholt werden kann, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
Der Bundesrat soll ferner prüfen, ob in anderen Bundesgesetzen des Sozialversicherungswesens ähnliche Änderungen notwendig sind.
Begründung
Formulierungen, die den elektronischen Geschäftsverkehr behindern, sind so weit wie möglich zu beseitigen. Dies gilt für das Erfordernis der schriftlichen Form in den Artikeln 86a Absatz 5 Buchstabe b BVG und 97 Absatz 6 Buchstabe b UVG für die Einwilligung der betroffenen Person in die Bekanntgabe ihrer Personendaten. Diese Bestimmungen sind also dahingehend zu ergänzen, dass die Einwilligung auch mit anderen Mitteln gegeben werden kann, die den Nachweis durch Text ermöglichen.
Sofern andere Bundesgesetze des Sozialversicherungswesens Bestimmungen enthalten, die den Artikeln 86a Absatz 5 Buchstabe b BVG und 97 Absatz 6 Buchstabe b UVG entsprechen, soll der Bundesrat ferner prüfen, ob weitere Gesetzesänderungen erforderlich sind.