Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zu unterbreiten, mit der Case-Management- Massnahmen in die gesetzlichen Aufgaben der Organe, die mit der Durchführung dieses Gesetzes oder des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung betraut sind, eingeschlossen werden. Mit der Änderung sollen überdies die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, die bei der Umsetzung der Case-Management- Massnahmen zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, erforderlich sind.
Für den Fall, dass die Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) verabschiedet wird, ist anstatt einer gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung von Persönlichkeitsprofilen eine gesetzliche Grundlage für das Profiling und den Erlass automatisierter Einzelentscheidungen im Sinne des zukünftigen DSG vorzusehen. Dies gilt für sämtliche gesetzlichen Aufgaben der genannten Organe.
Begründung
Case-Management-Massnahmen gehören nicht zum Aufgabenkatalog gemäss KVG. Für die Bearbeitung von Personendaten im Hinblick auf diese Massnahmen können sich die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe folglich nicht auf dieses Gesetz stützen. In diesem Fall ist ausschliesslich Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c DSG anwendbar. Die Krankenversicherungen dürfen Personendaten für Case-Management-Massnahmen somit nur ausnahmsweise und nach Einholen der Einwilligung der betroffenen Person im Einzelfall bearbeiten. Diese Anforderungen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Massnahmen und drohen deren Entwicklung und die damit verbundenen Vorteile für die Versicherungen und die betroffenen Personen zu verhindern. Für die Case-Management-Massnahmen müssen besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, aber auch Persönlichkeitsprofile erstellt werden. Die Gesetzesgrundlage für die Bearbeitung muss folglich auch diese besonderen Kategorien von Personendaten einschliessen.
Mit dem Entwurf zur Revision des DSG wird der Begriff des Persönlichkeitsprofils aufgehoben und der Begriff des Profilings sowie der automatisierten Einzelentscheidung eingeführt. Für den Fall, dass der Revisionsentwurf verabschiedet wird, ist die Gesetzesgrundlage im KVG anzupassen und vorzusehen, dass die zuständigen Organe für die Case-Management-Massnahmen und ihre anderen gesetzlichen Aufgaben Profiling vornehmen und automatisierte Einzelentscheidungen erlassen können.