- Bundesrat soll Entwurf ändern, damit Artikel 97 Abs. 1 UVG die Datenweitergabe an private Unfallversicherungen regelt.
- Ermächtigung betrifft Organe der Durchführung, Kontrolle und Aufsicht des UVG zur Offenlegung von Personendaten unter Voraussetzungen.
- Datenweitergabe beschränkt auf denselben Berufs-/Nichtberufsunfall oder Berufskrankheitsfall sowie zugehörige Umstände und Diagnosen.
- Ziel: Katalog gemäss Art.97 Abs.1 UVG erweitern zur effizienten Koordination zwischen obligatorischer und privater Unfallversicherung.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) zu unterbreiten, mit dem die Organe, die mit der Durchführung dieses Gesetzes, dessen Kontrolle oder Aufsicht über die Durchführung betraut sind, ermächtigt werden, den privaten Unfallversicherungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Daten einschliesslich Personendaten bekanntzugeben, die diese für die Koordination der Beurteilung und Berechnung von Leistungsansprüchen benötigen. Die bekanntgegebenen Daten müssen denselben Berufs- oder Nichtberufsunfall oder denselben Fall einer Berufskrankheit betreffen und dürfen sich ausschliesslich auf die damit zusammenhängenden Umstände und Diagnosen beziehen. Die betroffenen Daten sind gegebenenfalls im Änderungsentwurf zu präzisieren.
Begründung
Der Katalog nach Artikel 97 Absatz 1 UVG ist entsprechend zu erweitern, um die effiziente Zusammenarbeit zwischen der obligatorischen Unfallversicherung und den privaten Unfallversicherern zu garantieren.