Take-Aways (AI)
  • Bun­des­rat soll Ent­wurf ändern, damit Arti­kel 97 Abs. 1 UVG die Daten­wei­ter­ga­be an pri­va­te Unfall­ver­si­che­run­gen regelt.
  • Ermäch­ti­gung betrifft Orga­ne der Durch­füh­rung, Kon­trol­le und Auf­sicht des UVG zur Offen­le­gung von Per­so­nen­da­ten unter Voraussetzungen.
  • Daten­wei­ter­ga­be beschränkt auf den­sel­ben Berufs-/Nicht­be­rufs­un­fall oder Berufs­krank­heits­fall sowie zuge­hö­ri­ge Umstän­de und Diagnosen.
  • Ziel: Kata­log gemäss Art.97 Abs.1 UVG erwei­tern zur effi­zi­en­ten Koor­di­na­ti­on zwi­schen obli­ga­to­ri­scher und pri­va­ter Unfallversicherung.

Moti­on SPK‑N (19.3964): Gesetz­li­che Grund­la­ge für die Bekannt­ga­be von Daten an die pri­va­ten Unfallversicherungseinrichtungen

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, einen Ent­wurf zur Ände­rung von Arti­kel 97 Absatz 1 des Bun­des­ge­set­zes vom 20. März 1981 über die Unfall­ver­si­che­rung (UVG) zu unter­brei­ten, mit dem die Orga­ne, die mit der Durch­füh­rung die­ses Geset­zes, des­sen Kon­trol­le oder Auf­sicht über die Durch­füh­rung betraut sind, ermäch­tigt wer­den, den pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rungs­ein­rich­tun­gen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die­je­ni­gen Daten ein­schliess­lich Per­so­nen­da­ten bekannt­zu­ge­ben, die die­se für die Koordi­na­ti­on der Beur­tei­lung und Berech­nung von Lei­stungs­an­sprü­chen benö­ti­gen. Die bekannt­ge­ge­be­nen Daten müs­sen den­sel­ben Berufs- oder Nicht­be­rufs­un­fall oder den­sel­ben Fall einer Berufs­krank­heit betref­fen und dür­fen sich aus­schliess­lich auf die damit zusam­men­hän­gen­den Umstän­de und Dia­gno­sen bezie­hen. Die betrof­fe­nen Daten sind gege­be­nen­falls im Ände­rungs­ent­wurf zu präzisieren.

Begrün­dung

Der Kata­log nach Arti­kel 97 Absatz 1 UVG ist ent­spre­chend zu erwei­tern, um die effi­zi­en­te Zusam­men­ar­beit zwi­schen der obli­ga­to­ri­schen Unfall­ver­si­che­rung und den pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rern zu garantieren.