Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG) zu unterbreiten, mit dem die gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen durch Flughafenhalter und gegebenenfalls deren Auftragsbearbeiter geschaffen werden.
Der Bundesrat koordiniert seine Arbeiten gegebenenfalls mit den Arbeiten im Zusammenhang mit seiner 2015 verabschiedeten nationalen Strategie zur Terrorismusbekämpfung. Zudem wird der Bundesrat für den Fall, dass die Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) verabschiedet wird, einen Entwurf unterbreiten, der die Flughafenhalter zum Profiling im Sinne des künftigen DSG und zur Bekanntgabe bestimmter Daten aus einer derartigen Bearbeitung an besondere Dritte ermächtigt.
Begründung
Die Flughafenhalter gelten im Rahmen ihrer Betriebskonzession als Bundesorgane. Sie dürfen Personendaten folglich nur mit gesetzlicher Grundlage bearbeiten und bekannt geben. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder von Persönlichkeitsprofilen bedarf einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 17 und 19 DSG).
Die Flughäfen müssen verschiedene Daten bearbeiten, um die Sicherheit der Passagiere, des Luftfahrtpersonals, des Betriebs und der Infrastruktur zu gewährleisten und den Zutritt zum sicherheitskontrollierten Bereich zu überwachen, Vorfälle und Unfälle zu untersuchen und Verstösse des Flugpersonals gegen das Betriebsreglement zu erfassen oder Passagierprozesse wie Check-in, Übertritt in den luftseitigen Bereich und Boarding abzuwickeln. Diese Datenbearbeitungen stützen sich u. a. auf Artikel 107a LFG, Artikel 122a ff. der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV), Artikel 4 der Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL) sowie verbindliche Normen oder Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) oder des EU- Rechts. Gestützt auf die VSL hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt (NASP) erlassen, das ein umfassendes Konzept von Sicherheitsmassnahmen enthält, u. a. die Möglichkeit zur Videoüberwachung, beispielsweise aber auch die Bearbeitung von biometrischen Daten. Weder die VSL noch das NASP bildet jedoch eine hinreichende gesetzliche Grundlage.
Sodann mangelt es im Bereich der Bekanntgabe von Personendaten an die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone, an Luftverkehrsunternehmen und an Unternehmen, die Abfertigungsaufgaben oder Passagierbetreuungsaufgaben erbringen, heute an entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Diese Datenbekanntgaben sind jedoch für die reibungslose Abwicklung von Flughafenprozessen notwendig. Die neuen gesetzlichen Grundlagen bleiben umfangmässig stets beschränkt auf die Angaben, die die Datenempfänger zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend benötigen.
Die Bestimmungen sollten auch die Bearbeitung und Bekanntgabe von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen ermöglichen. Die Flughafenhalter sowie deren Auftragsbearbeiter müssen diese besonderen Datenkategorien zur Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeiten können.
Mit dem Entwurf zur Revision des DSG wird der Begriff des Persönlichkeitsprofils aufgehoben und der Begriff des Profilings eingeführt. Im Falle der Verabschiedung des Revisionsentwurfs muss die gesetzliche Grundlage im LFG angepasst und “Persönlichkeitsprofil” durch “Profiling” ersetzt werden. Dieses Instrument ist für die Steuerung der Passagierflüsse erheblich und bietet den Flughäfen die Möglichkeit, ihren Gästen eine hochwertige Dienstleistung zu erbringen.
Schliesslich koordiniert der Bundesrat seine Arbeiten insbesondere in Bezug auf die polizeilichen Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung mit den Arbeiten im Zusammenhang mit seiner nationalen Strategie zur Terrorismusbekämpfung.