Motion WAK NR (25.3024): Keine Weitergabe von Steuerdaten ohne Anonymisierung
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, seinen Entwurf der Bundesstatistikverordnung dahingehend anzupassen, dass die für statistische Zwecke erhobenen Steuerdaten vor der Übermittlung an den Bund anonymisiert werden.
Minderheit
Eine Minderheit (Bertschy, Amoos, Andrey, Bendahan, Grossen Jürg, Masshardt, Roth David, Ryser, Wermuth) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
Der Wortlaut dieser Motion entspricht jenem der von Ständerat Fabio Regazzi am 30. Mai 2024 eingereichten Motion 24.3507.
Im Entwurf für eine Verordnung über die Bundesstatistik, der im Dezember 2023 in die Vernehmlassung geschickt wurde, sieht der Bundesrat vor, die Kantone zu verpflichten, dem Bund Steuerdaten natürlicher Personen in nicht anonymisierter Form zu übermitteln.
Im erläuternden Bericht des Bundesrates ist auf Seite 44 zu lesen, dass die Analyse sowohl für den Bereich der natürlichen Personen als auch für jenen der juristischen Personen gilt. Beide Bereiche seien zwar von grossem Interesse für die Statistik, doch sei beschlossen worden, sich zunächst auf die Daten natürlicher Personen zu konzentrieren. Mit anderen Worten: In einem zweiten Schritt müssen auch Steuerdaten von Unternehmen für statistische Zwecke nicht anonymisiert an den Bund weitergegeben werden.
Die Daten, die in nicht anonymisierter Form übermittelt werden sollen, umfassen verschiedene Informationen zur privaten, beruflichen und wirtschaftlichen Situation. Der Entwurf sieht nämlich vor, dass Informationen über Einkommen, Vermögen, Abzüge für Krankheitskosten oder politische Parteien, Berufskosten, Kirchensteuern usw. zu übermitteln sind. Es handelt sich also um schützenswerte Personendaten.
Die nicht anonymisierte Übermittlung von Steuerdaten an den Bund würde dem Vertrauensverhältnis zwischen den Steuerpflichtigen und den kantonalen Steuerverwaltungen schaden.
Die Zusammenführung sämtlicher Steuerdaten in nicht anonymisierter Form würde ein erhebliches Risiko mit sich bringen, da die Anfälligkeit für Cyberangriffe, welche wiederum massive Datenabflüsse zur Folge hätten, steigen würde.
Nach Meinung des Bundesrates ist das öffentliche Interesse an der Statistikproduktion höher zu gewichten als das Steuergeheimnis. Gemäss einem von der Direction générale de la fiscalité des Kantons Waadt in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten von alt Bundesrichter Professor Peter Locher ist das Steuergeheimnis höher zu gewichten als Vorgaben im Statistikbereich. Mit anderen Worten: Die Aufhebung des Steuergeheimnisses bedarf einer formellen Rechtsgrundlage.
Stellungnahme des Bundesrats vom 2.4.2025
Der Bundesrat anerkennt das mehrfach geäusserte Anliegen für eine formell-gesetzliche Grundlage zu den Bedingungen, unter denen der Bund die für statistische Vorhaben erforderlichen kantonalen Steuerdaten erheben kann. Deshalb ist er bereit, eine entsprechende Bestimmung zu erarbeiten. Der Bundesrat beantragt infolgedessen auch, die gleichzeitig eingereichte Motion 25.3025 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates «Übermittlung von Steuerdaten durch die Kantone an den Bund zu statistischen Zwecken. Für eine formelle Gesetzesgrundlage» anzunehmen. Der Bundesrat wird bei der Erfüllung der Motion den Datenschutz und die Datensicherheit (Dateneingang, Pseudonymisierung, Datenbearbeitung, Datenspeicherung etc.) besonders berücksichtigen.
Durch den Entscheid des Bundesrats, auf die Aufnahme der Steuerdatenerhebung in die revidierte Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1) zu verzichten, wird das Anliegen der vorliegenden Motion materiell gegenstandslos.