Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, damit Kantone wieder die Möglichkeit haben, Zivilstandsfälle wie Geburten, Todesfälle, Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften zu veröffentlichen.
Begründung
Der Bundesrat hat am 26. Oktober 2016 eine Revision der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV) beschlossen und im Rahmen der Revision Artikel 57 gestrichen. Diese Revision hebt damit unter anderem die Möglichkeit der Kantone auf, Zivilstandsfälle zu veröffentlichen. Zivilstandsfälle sind Geburten, Todesfälle, Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften. Der Bundesrat begründet dies damit, dass die Veröffentlichung dieser Daten datenschutzrechtliche Fragen aufwerfe und keinem überwiegenden Interesse mehr entspreche. Die Revision trat am 1. Juli 2017 in Kraft. Mit der Aufhebung der entsprechenden Bestimmung in der eidgenössischen Zivilstandsverordnung fällt die rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen weg.
In Gemeinden (insbesondere in kleinen Gemeinden) ist es für die Einwohner aber wichtig, über das Leben im Dorf bzw. in der Gemeinde informiert zu werden. Nicht umsonst gehören die Geburts‑, Heirats- und Todesanzeigen zu den am besten gelesenen Rubriken von Zeitungen und Mitteilungsblättern. Dem Argument, die Veröffentlichung entspreche keinem überwiegenden Interesse, muss somit widersprochen werden.
Gerade in der heutigen Zeit, in der die Welt immer anonymer wird, soll es möglich sein, sich über Neuankömmlinge im Bekanntenkreis oder über ein gegebenes Ja-Wort mitzufreuen oder beispielsweise Anteil zu nehmen, wenn jemand seinen irdischen Weg beendet hat.
In vielen Kantonen werden Zivilstandsfälle nur auf Verlangen und mit dem Einverständnis aller Betroffenen veröffentlicht. Diese Lösung hat sich bewährt und zu keinen Problemen geführt. Die Möglichkeit der Kantone, mit dem Einverständnis aller Betroffenen Zivilstandsfälle zu veröffentlichen, soll deshalb weiterhin gegeben sein. Die Aufhebung von Artikel 57 der Zivilstandsverordnung soll mit dieser Motion korrigiert werden.
Stellungnahme des Bundesrats vom 22.11.2017
Die Kantone sind unabhängig von der Aufhebung des Artikels 57 ZStV frei, Lebensereignisse ihrer Bürgerinnen und Bürger aufgrund kantonalen Rechts zu veröffentlichen, beispielsweise aus dem Einwohnerregister. Darauf wird im erläuternden Bericht zur Aufhebung von Artikel 57 ZStV ausdrücklich hingewiesen. Somit haben die Kantone heute bereits Möglichkeiten, ihren Bedürfnissen entsprechende Publikationsregeln zu erlassen, wie es die Motion verlangt. Davon machen verschiedene Kantone und Gemeinden Gebrauch, zum Beispiel in Bestattungsreglementen für die Publikation von Todesfällen.