Der Bundesrat hat am 2. April 2025 die neue “Verordnung über die digitalen Dienste und die digitale Transformation in der Bundesverwaltung” (Digitalisierungsverordnung, DigiV) verabschiedet:
Die DigiV tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Sie führt zwei Verordnungen zusammen: die Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAV) und die Verordnung über die Koordination der digitalen Transformation und die IKT-Lenkung in der Bundesverwaltung (VDTI). Eine Prüfung der Bundeskanzlei hatte ergeben, dass eine Zusammenführung sinnvoll sein, weil beide Verordnungen ähnliche Themenbereiche wie Standards, Interoperabilität und zentrale Bereitstellung von Informatikmitteln adressieren.
Die DigiV stützt sich auf das EMBAG und das RVOG. Die bestehenden Bestimmungen wurden inhaltlich zum grossen Teil übernommen und formal angepasst. Eine wesentliche Neuerung der DigiV ist aber die Regelung der Geltung des EMBAG für dezentrale Verwaltungseinheiten. Das EMBAG selbst enthält einen Art. 2 Abs. 2, der noch nicht in Kraft ist, aber ebenfalls auf den 1. Mai 2025 in Kraft treten soll und wie folgt lautet:
2 Der Bundesrat kann Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung diesem Gesetz oder Teilen davon unterstellen, soweit andere Bundesgesetze nichts anderes vorsehen.
Auf Basis dieser Bestimmung sieht die DigiV nun vor, dass die in Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen des EMBAG für die dort aufgeführten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nicht gelten. Das betrifft aber nur den Dienst ÜPF, das ENSI und den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen. Alle anderen Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung (gemäss Anhang RVOV) werden im Umkehrschluss dem EMBAG grundsätzlich unterstellt. Eine weitere Ausnahme von der Verbindlichkeit von Standards nach Art. 12 EMBAG kann fallweise vom Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI) entschieden werden.
Die Unterstellung unter das EMBAG hat für diese Einheiten Konsequenzen, insbesondere:
- müssen sie den Quellcode von Software offenlegen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen (Art. 9 EMBAG); und
- Daten als Open Government Data zugänglich machen (Art. 10 EMBAG).
Allerdings ist nach Art. DigiV Software, die ohne Bundesbeiträge entwickelt wird, und Software, die im Rahmen von Forschung entwickelt wird, von der Offenlegungspflicht ausgenommen.
Mit der DigiV werden zudem folgende Verordnungen punktuell angepasst:
- Aufgehoben:
- EMBAV
- VDTI
- Verordnung über die Informationssicherheit in der Bundesverwaltung und der Armee (ISV)
- Verordnung über die elektronische Kommunikation in der Bundesverwaltung (VILB)
- GEVER-Verordnung
- Verordnung über die IdentitätsverwaltungsSysteme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV)
- Verordnung über das IKT-Beschaffungswesen der Bundesverwaltung (Org-VöB)
- Organisationsverordnungen für die Bundeskanzlei (OV-BK), das VBS (OV-VBS) und das EFD (OV-EFD)