Take-Aways (AI)
- Digital Rights Ireland hat beim EuG Nichtigkeitsklage gegen den Angemessenheitsbeschluss zum EU‑US Privacy Shield (12. Juli 2016) eingereicht.
- Die Klage rügt Rechtswidrigkeit des Beschlusses wegen Vertragsverletzung oder Ermessensmissbrauchs (Art. 263 Abs. 2 AEUV).
- Es muss dargelegt werden, dass der Beschluss die Gesellschaft unmittelbar und individuell betrifft, damit Klage zulässig ist (Art. 263 Abs. 4 AEUV).
Gestern (26. Oktober 2016) berichtete Reuters, dass die Digitial Rights Ireland Ltd beim Europäischen Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage gegen den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission über das EU‑U.S. Privacy Shield vom 12. Juli 2016 eingereicht habe (Rechtssache T‑670/16).
Digitial Rights Ireland Ltd wird nun vor dem Europäischen Gericht (Zuständigkeit gemäss Art. 256 Abs. 1 AEUV) darlegen müssen,
- dass der Angemessenheitsbeschluss – etwa wegen der Verletzung der Europäischen Verträge oder wegen Ermessensmissbrauchs – rechtswidrig ist (Art. 263 Abs. 2 AEUV); sowie
- dass der Angemessenheitsbeschluss – welcher sich an die Mitgliedstaaten richtet – eine Handlung der Kommission darstellt, die Digitial Rights Ireland Ltd unmittelbar und individuell betrifft (Art. 263 Abs. 4 AEUV)