NR Edith Graf-Litscher hatte am 27. April 2016 mit einer parlamentarischen Initiative (Geschäfts-Nr. 16.432) “Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung” gefordert, die
rechtlichen Grundlagen sind so zu ändern, dass für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in der Regel keine Gebühr erhoben wird und dass nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn der Aufwand der Verwaltung in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffentlichen Interesse steht, eine Gebühr für den Zugang zu amtlichen Dokumenten erhoben wird.
Die SPK‑N hatte dazu am 15. Oktober 2020 – nach Abschluss der vom 14. Februar bis 27. Mai 2020 dauernden Vernehmlassung (vgl. dazu unseren Hinweis) – einen Bericht vorgelegt, zu dem der BR am 11. Dezember 2020 Stellung genommen hatte. Unter anderem wandte sich der Bundesrat gegen die vorgeschlagene Maximalhöhe der Gebühren.
Der NR hat nun als Erstrat einer aus Sicht der Verwaltung scharfe, aus Sicht der Medien günstigeren Regelung zugestimmt (vgl. Fahnen und amtliches Bulletin):
- Grundsatz der Kostenlosigkeit
- Ausnahme: wenn ein Zugangsgesuch “einene besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert”
- Höhe der Gebühren: maximal CHF 2’000; Einzelheiten und der Aufwandstarif sind in einer Verordung zu regeln;
- Vorabinformation: Gesuchsteller sind vorgängig über die Gebühr zu informieren
Generell keine Gebühren werden in Schlichtungsverfahren und Verfahren auf Erlass einer Verfügung erhoben.
Demokratiepolitisch mag diese Erleichterung begrüsst werden. Sie verschärft aber die Auswirkung der unzureichenden Absicherung von Geschäftsgeheimnissen. Praxisgemäss werden diese erst berücksichtigt, wenn negative Auswirkungen eines Zugangs bereits mit einer Konkretheit feststehen, die zu diesem Zeitpunkt auch bei ernsthaften Bedenken illusorisch sein kann.