NR (Erstrat): Kosten­lo­sig­keit bei Zugangs­ge­su­chen; aus­nahms­wei­se Gebüh­ren von max. CHF 2000

NR Edith Graf-Lit­scher hat­te am 27. April 2016 mit einer par­la­men­ta­ri­schen Initia­ti­ve (Geschäfts-Nr. 16.432) “Gebüh­ren­re­ge­lung. Öffent­lich­keits­prin­zip in der Bun­des­ver­wal­tung” gefor­dert, die

recht­li­chen Grund­la­gen sind so zu ändern, dass für den Zugang zu amt­li­chen Doku­men­ten in der Regel kei­ne Gebühr erho­ben wird und dass nur in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len, wenn der Auf­wand der Ver­wal­tung in kei­nem ver­tret­ba­ren Ver­hält­nis zum öffent­li­chen Inter­es­se steht, eine Gebühr für den Zugang zu amt­li­chen Doku­men­ten erho­ben wird.

Die SPK‑N hat­te dazu am 15. Okto­ber 2020 – nach Abschluss der vom 14. Febru­ar bis 27. Mai 2020 dau­ern­den Ver­nehm­las­sung (vgl. dazu unse­ren Hin­weis) – einen Bericht vor­ge­legt, zu dem der BR am 11. Dezem­ber 2020 Stel­lung genom­men hat­te. Unter ande­rem wand­te sich der Bun­des­rat gegen die vor­ge­schla­ge­ne Maxi­mal­hö­he der Gebühren.

Der NR hat nun als Erstrat einer aus Sicht der Ver­wal­tung schar­fe, aus Sicht der Medi­en gün­sti­ge­ren Rege­lung zuge­stimmt (vgl. Fah­nen und amt­li­ches Bul­le­tin):

  • Grund­satz der Kosten­lo­sig­keit
  • Aus­nah­me: wenn ein Zugangs­ge­such “einene beson­ders auf­wän­di­ge Bear­bei­tung durch die Behör­de erfordert”
  • Höhe der Gebüh­ren: maxi­mal CHF 2’000; Ein­zel­hei­ten und der Auf­wands­ta­rif sind in einer Ver­or­dung zu regeln;
  • Vor­ab­in­for­ma­ti­on: Gesuch­stel­ler sind vor­gän­gig über die Gebühr zu informieren

Gene­rell kei­ne Gebüh­ren wer­den in Schlich­tungs­ver­fah­ren und Ver­fah­ren auf Erlass einer Ver­fü­gung erhoben.

Demo­kra­tie­po­li­tisch mag die­se Erleich­te­rung begrüsst wer­den. Sie ver­schärft aber die Aus­wir­kung der unzu­rei­chen­den Absi­che­rung von Geschäfts­ge­heim­nis­sen. Pra­xis­ge­mäss wer­den die­se erst berück­sich­tigt, wenn nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen eines Zugangs bereits mit einer Kon­kret­heit fest­ste­hen, die zu die­sem Zeit­punkt auch bei ernst­haf­ten Beden­ken illu­so­risch sein kann.

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