- Die Weko prüft 2016 intern, ob ihre Praxis für die digitale Wirtschaft angepasst werden muss, mit Bericht bis Ende Jahr.
- Wesentliche Prüfbereiche sind Marktabgrenzung und dynamische Marktstellungen, die in der digitalen Welt rasch entstehen und verflüchtigen können.
- Die Schweiz hat strengere Zusammenschlussvoraussetzungen als die EU; die Weko beurteilte ein Schweizer Joint Venture gegenüber US-Firmen zurückhaltend.
Die NZZ berichtet am 15.2.2016 über die Frage, ob das Kartellrecht zur Bewältigung der digitalen Wirtschaft angepasst werden muss (S. 20):
In der Schweiz sind keine Änderungen des Kartellrechts geplant. Für die Wettbewerbskommission (Weko) ist die digitale Wirtschaft aber in diesem Jahr ein Schwerpunktthema. Eine interne Arbeitsgruppe prüft bis Ende Jahr, inwiefern die Praxis der Behörde angepasst werden muss. Wie Patrik Ducrey, stellvertretender Direktor der Weko, auf Anfrage ausführte, geht es dabei vor allem um Fragen der Marktabgrenzung und um die Berücksichtigung der Tatsache, dass in der digitalen Welt zwar schneller eine starke Marktstellung erreicht wird, diese aber auch rascher eingebüsst werden kann. Unter anderem deshalb habe die Weko etwa jüngst(Verweis) die gemeinsame Vermarktungsfirma von SRG, Swisscom und Ringier, mit der die Schweizer Firmen US-Konzernen wie Google und Facebook die Stirn bieten wollen, zurückhaltend beurteilt. In der Schweiz sind die Voraussetzungen strenger als in der EU, um einen Zusammenschluss zu verbieten. Es gibt denn auch Stimmen, die argumentieren, dass ein vergleichbares Joint Venture im deutschen Markt vom Bundeskartellamt nicht gebilligt worden wäre.