Die österreichische Datenschutzbehörde hat eine Busse von EUR 18 Mio. gegen die Österreichische Post AG (ÖPAG) verhängt (Medienmitteilung). Die Busse ist nicht rechtskräftig, und die ÖPAG hat angekündigt, die Busse nicht akzeptieren zu wollen.
Hintergrund ist die Erhebung und Weitergabe von Datenprofilen von offenbar 2.2 Mio. Personen. Diese Profile haben Angaben auch zur Parteiaffinität enthalten, d.h. zur von der ÖPAG eingeschätzten Wahrscheinlichkeit der Wahl einer bestimmten Partei. Dabei soll es sich, so die Datenschutzbehörde, um besondere Kategorien von Personendaten i.S.v. Art. 9 DSGVO handeln, was eine ausdrückliche Einwilligung verlangt hätte. Die Behörde stellte zudem weitere Verstösse fest.
In der gleichen Sache hat das Landgericht Feldkirch immateriellen Schadenersatz in Höhe von EUR 800 zugesprochen (Urteil vom 7. August 2019). Auch das Landgericht kam zum Ergebnis, die ÖPAG habe – ohne Rechtsgrundlage besondere Kategorien von Personendaten verarbeitet.
Dabei hat das Landgericht immerhin festhalten:
Die DSGVO normiert keine Erheblichkeitsschwelle für den Ersatz des immateriellen Schadens. Dennoch sind nicht alle Unlustgefühle, die it einer Rechtsverletzung verbunden sind, ersatzfähig, sondern muss der Interessenbeeinträchtigung ein Gewicht zukommen, weil dem österreichischen Schadenersatzrecht eine solche Erheblichkeitsschwelle immanent ist […].