Nach Art. 40 Abs. 5 DSGVO können Verbände und andere Vereinigungen Verhaltensregeln nach Art. 40 Abs. 2 DSGVO von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat auf dieser Basis die “Verhaltensregeln gem. Artikel 40 EU-DatenschutzGrundverordnung für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten” genehmigt.
Der Code of Conduct sieht u.a. vor, dass Versicherungsmakler grundsätzlich als Verantwortliche tätig werden, in Ausnahmefällen aber als Auftragsverarbeiter (z.B. wenn sie Daten in ein Portal des Versicherers eingeben).