Zuerst zum Bekanntgabeprivileg bei der Auftragsbearbeitung:
aa) Zunächst ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Art. 14 DSG den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG einschränkt – und nicht umgekehrt. So gilt das gesetzliche Bekanntgabeprivileg von Art. 14 DSG, womit die Bekanntgabe von Personendaten an „Dritte” zum Zweck des Outsourcings erlaubt ist, auch dann, wenn die in Frage stehenden Daten unter anderen Umständen – eben beispielsweise im Fall von Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG – an andere „Dritte” i.S. des DSG nicht bekannt gegeben werden dürften. Dies ergibt sich aus der unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten einem Arbeitnehmer vergleichbaren Stellung des Beauftragten nach Art. 14 DSG (Thomas Brändli, Outsourcing – Vertrags‑, Arbeits- und Bankrecht, Diss. Bern 2001, S. 213). Mit der Vorinstanz kann daher festgehalten werden, dass vom Gesetzgeber nicht eine Gleichsetzung der mit der externen Datenbearbeitung beauftragten Dritten im Sinne von Art. 14 DSG mit den in Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG (und zahlreichen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, vgl. dazu die Auflistung bei Brändli, a.a.O.) erwähnten Dritten beabsichtigt war. Somit findet das Verbot der Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG im Rahmen von Art. 14 DSG keine Anwendung, da es sich bei letzterer Bestimmung um eine lex specialis zu ersterer handelt (Rampini in Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, N 18 zu Art. 14 mit Hinweisen auf die Lehre; ders. a.a.O. N 15 zu Art. 12).
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