Das Berner Obergericht hat auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 6. März 2026 (BK 25 252, Swisslex) u.a. festgehalten, dass das Amtsgeheimnis nicht verletzt wird, nur weil im Couvert eines an den Schuldner adressierten Schreibens eine Pfändungsnummer ersichtlich ist: Eine solche Nummer könne auch im Verkehr mit einem Gläubiger verwendet werden, und es sei nicht ersichtlich, dass das Couvert von Dritten gesehen wurde:
Gleichermassen fällt eine Strafbarkeit der Beschuldigten gestützt auf das [StGB] oder eine andere strafrechtliche Bestimmung ausser Betracht resp. wird eine solche vom Beschwerdeführer erst gar nicht geltend gemacht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass insbesondere Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) vorliegend von vornherein ausser Betracht fällt, zumal die im Couvertfenster sichtbare Betreibungs- bzw. Pfändungsnummer im Schriftverkehr mit Schuldnern und Gläubigern verwendet wird und daraus folglich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, dass gegen ihn ein Betreibungsverfahren geführt wird und mittels des Couverts eine entsprechend spezifische Information offenbart wurde. Kommt hinzu, dass der Postbote bei der Zustellung von Betreibungsurkunden als Betreibungsgehilfe handelt und seine Handlungen dem Betreibungsamt zugerechnet werden […], womit von vornherein keine Amtsgeheimnisverletzung begangen werden kann, wenn dieser vom Betreibungsverfahren Kenntnis nimmt. Dass im Wohnumfeld des Beschwerdeführers Briefe fehlgeleitet oder versehentlich in den falschen Briefkasten gelegt würden, womit Drittpersonen von diesen Schreiben Kenntnis erlangten, stellt im Übrigen eine blosse, unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers dar. Die von ihm eingereichten Couvertkopien tragen jedenfalls die richtige Adresse.
Klar war, dass auch keine Strafbestimmung des DSG zur Anwendung kam.