Das Ber­ner Ober­ge­richt hat auf eine Beschwer­de gegen eine Nicht­an­hand­nah­me­ver­fü­gung der Regio­na­len Staats­an­walt­schaft Emmen­tal-Ober­aar­gau am 6. März 2026 (BK 25 252, Swiss­lex) u.a. fest­ge­hal­ten, dass das Amts­ge­heim­nis nicht ver­letzt wird, nur weil im Cou­vert eines an den Schuld­ner adres­sier­ten Schrei­bens eine Pfän­dungs­num­mer ersicht­lich ist: Eine sol­che Num­mer kön­ne auch im Ver­kehr mit einem Gläu­bi­ger ver­wen­det wer­den, und es sei nicht ersicht­lich, dass das Cou­vert von Drit­ten gese­hen wurde:

Glei­cher­ma­ssen fällt eine Straf­bar­keit der Beschul­dig­ten gestützt auf das [StGB] oder eine ande­re straf­recht­li­che Bestim­mung ausser Betracht resp. wird eine sol­che vom Beschwer­de­füh­rer erst gar nicht gel­tend gemacht. Ledig­lich der Voll­stän­dig­keit hal­ber ist fest­zu­hal­ten, dass ins­be­son­de­re Art. 320 StGB (Ver­let­zung des Amts­ge­heim­nis­ses) vor­lie­gend von vorn­her­ein ausser Betracht fällt, zumal die im Cou­vert­fen­ster sicht­ba­re Betrei­bungs- bzw. Pfän­dungs­num­mer im Schrift­ver­kehr mit Schuld­nern und Gläu­bi­gern ver­wen­det wird und dar­aus folg­lich ent­ge­gen der Mei­nung des Beschwer­de­füh­rers nicht ohne Wei­te­res abge­lei­tet wer­den kann, dass gegen ihn ein Betrei­bungs­ver­fah­ren geführt wird und mit­tels des Cou­verts eine ent­spre­chend spe­zi­fi­sche Infor­ma­ti­on offen­bart wur­de. Kommt hin­zu, dass der Post­bo­te bei der Zustel­lung von Betrei­bungs­ur­kun­den als Betrei­bungs­ge­hil­fe han­delt und sei­ne Hand­lun­gen dem Betrei­bungs­amt zuge­rech­net wer­den […], womit von vorn­her­ein kei­ne Amts­ge­heim­nis­ver­let­zung began­gen wer­den kann, wenn die­ser vom Betrei­bungs­ver­fah­ren Kennt­nis nimmt. Dass im Wohn­um­feld des Beschwer­de­füh­rers Brie­fe fehl­ge­lei­tet oder ver­se­hent­lich in den fal­schen Brief­ka­sten gelegt wür­den, womit Dritt­per­so­nen von die­sen Schrei­ben Kennt­nis erlang­ten, stellt im Übri­gen eine blo­sse, unbe­leg­te Behaup­tung des Beschwer­de­füh­rers dar. Die von ihm ein­ge­reich­ten Cou­vert­ko­pien tra­gen jeden­falls die rich­ti­ge Adresse.

Klar war, dass auch kei­ne Straf­be­stim­mung des DSG zur Anwen­dung kam.