Entscheid des Obergerichtspräsidenten OW vom 30. Dezember 2011
Fraglich ist, ob Art. 5 lit. c UWG vorliegend mit Erfolg angerufen werden kann. Die Bestimmung regelt die sog. unmittelbare Leistungsübernahme. Hier geht es um die Übernahme oder Verwertung jeder Art von marktfähigen Produkten ohne eigenen angemessenen Aufwand mittels eines technischen Reproduktionsverfahrens. Ein solches marktfähiges Produkt wäre etwa ein Computerprogramm, eine Musik-CD, Fachinformationen etc. (Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., N. 23 und N. 32 f. zu Art. 5 UWG). Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, der Gesuchsgegner übernehme oder verwerte die von ihr geführten Produkte, indem er beispielsweise durch ein technisches Kopierverfahren ihre Düsen ohne angemessenen eigenen Aufwand identisch reproduziere. Vielmehr beanstandet sie, dass der Gesuchsgegner Fotos ihrer Produkte in seinen Unterlagen verwende. Zwar gilt etwa auch das Fotokopieren als technisches Reproduktionsverfahren (Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., N. 33 zu Art. 5 UWG). Das Adjektiv “marktreif” schränkt indessen das Schutzobjekt auf konkrete, ausgearbeitete Produkte ein, die wirtschaftlich selbstständig verwertbar sind und für die mithin ein Markt besteht. Das betroffene Produkt muss allerdings selber nicht für den Markt bestimmt oder käuflich sein, sodass auch selbstständig verwertbare Teile (z.B. Gebrauchsanweisung), Zwischenprodukte oder wirtschaftlich verwertbare im Eigengebrauch stehende Datensammlungen und Computerprogramme erfasst werden (Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., N. 24 zu Art. 5 UWG). Nur unter dieser Voraussetzung kann etwa die Reproduktion von einzelnen Bildern aus einem Katalog unlauter sein. Das Fotokopieren fremder Abbildungen ist daher nicht in jedem Fall gemäss Art. 5 lit. c UWG als unlauter zu qualifizieren, wie die Gesuchstellerin offenbar unter Hinweis auf eine Lehrmeinung meint (vgl. David/Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, Bern 2005, 105, N. 379 f.). Ob es sich bei den von der Gesuchstellerin verwendeten Fotos und Konstruktionszeichnungen um wirtschaftlich selbstständig verwertbare marktreife Arbeitsergebnisse handelt, ist unklar und kann an dieser Stelle offen bleiben, da die Gesuchstellerin gemäss den nachfolgenden Ausführungen ihren Anspruch jedenfalls auf andere Rechtsgrundlagen zu stützen vermag.