OGer OW vom 30. Dezem­ber 2011: Ver­wen­dung von Fotos und Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen frem­der Pro­duk­te in Prä­sen­ta­ti­ons­map­pen und in vor poten­zi­el­len Käu­fern gehal­te­nem Fachvortrag

Ent­scheid des Ober­ge­richts­prä­si­den­ten OW vom 30. Dezem­ber 2011

Frag­lich ist, ob Art. 5 lit. c UWG vor­lie­gend mit Erfolg ange­ru­fen wer­den kann. Die Bestim­mung regelt die sog. unmit­tel­ba­re Lei­stungs­über­nah­me. Hier geht es um die Über­nah­me oder Ver­wer­tung jeder Art von markt­fä­hi­gen Pro­duk­ten ohne eige­nen ange­mes­se­nen Auf­wand mit­tels eines tech­ni­schen Repro­duk­ti­ons­ver­fah­rens. Ein sol­ches markt­fä­hi­ges Pro­dukt wäre etwa ein Com­pu­ter­pro­gramm, eine Musik-CD, Fach­in­for­ma­tio­nen etc. (Brauch­bar Birk­häu­ser, a.a.O., N. 23 und N. 32 f. zu Art. 5 UWG). Die Gesuch­stel­le­rin macht nicht gel­tend, der Gesuchs­geg­ner über­neh­me oder ver­wer­te die von ihr geführ­ten Pro­duk­te, indem er bei­spiels­wei­se durch ein tech­ni­sches Kopier­ver­fah­ren ihre Düsen ohne ange­mes­se­nen eige­nen Auf­wand iden­tisch repro­du­zie­re. Viel­mehr bean­stan­det sie, dass der Gesuchs­geg­ner Fotos ihrer Pro­duk­te in sei­nen Unter­la­gen ver­wen­de. Zwar gilt etwa auch das Foto­ko­pie­ren als tech­ni­sches Repro­duk­ti­ons­ver­fah­ren (Brauch­bar Birk­häu­ser, a.a.O., N. 33 zu Art. 5 UWG). Das Adjek­tiv “markt­reif” schränkt indes­sen das Schutz­ob­jekt auf kon­kre­te, aus­ge­ar­bei­te­te Pro­duk­te ein, die wirt­schaft­lich selbst­stän­dig ver­wert­bar sind und für die mit­hin ein Markt besteht. Das betrof­fe­ne Pro­dukt muss aller­dings sel­ber nicht für den Markt bestimmt oder käuf­lich sein, sodass auch selbst­stän­dig ver­wert­ba­re Tei­le (z.B. Gebrauchs­an­wei­sung), Zwi­schen­pro­duk­te oder wirt­schaft­lich ver­wert­ba­re im Eigen­ge­brauch ste­hen­de Daten­samm­lun­gen und Com­pu­ter­pro­gram­me erfasst wer­den (Brauch­bar Birk­häu­ser, a.a.O., N. 24 zu Art. 5 UWG). Nur unter die­ser Vor­aus­set­zung kann etwa die Repro­duk­ti­on von ein­zel­nen Bil­dern aus einem Kata­log unlau­ter sein. Das Foto­ko­pie­ren frem­der Abbil­dun­gen ist daher nicht in jedem Fall gemäss Art. 5 lit. c UWG als unlau­ter zu qua­li­fi­zie­ren, wie die Gesuch­stel­le­rin offen­bar unter Hin­weis auf eine Lehr­mei­nung meint (vgl. David/Jacobs, Schwei­ze­ri­sches Wett­be­werbs­recht, Bern 2005, 105, N. 379 f.). Ob es sich bei den von der Gesuch­stel­le­rin ver­wen­de­ten Fotos und Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen um wirt­schaft­lich selbst­stän­dig ver­wert­ba­re markt­rei­fe Arbeits­er­geb­nis­se han­delt, ist unklar und kann an die­ser Stel­le offen blei­ben, da die Gesuch­stel­le­rin gemäss den nach­fol­gen­den Aus­füh­run­gen ihren Anspruch jeden­falls auf ande­re Rechts­grund­la­gen zu stüt­zen vermag.

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