Das Zuger Obergericht hat – bereits am 11. Mai 2017 – entschieden (Entscheid vom 11. Mai 2017, GVP 2017, 195), dass die Verwendung einer Dashcam datenschutzrechtlich gestützt auf eine Interessenabwägung zulässig sein kann und dass entsprechend beschaffte Beweise verwertbar sein können:
[…] im vorliegenden Fall kommt entscheidend hinzu, dass der Anzeigeerstatter zur Beweissicherung berechtigt gewesen war, die Dashcam, nachdem ihn der Beschuldigte mit seinem Porsche derart bedrängt hatte, in Betrieb zu nehmen bzw. laufen zu lassen. Hierin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten die Gefahr einer Auffahrkollision schuf, die angesichts der hohen Geschwindigkeiten schlimme Folgen hätte haben können (a.M. offenbar der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, wonach das nachvollziehbare Interesse, bei Unfällen Bilder als Beweismittel zur Hand zu haben, kein den Persönlichkeitsschutz überwiegendes Interesse darstelle; vgl. OG GD 5/11 S. 2 [Anm.: vgl. hier]). Mit anderen Worten hat die Aufzeichnung des Überfahrens der doppelten Sicherheitslinie durch den ersten deutlich gewichtigeren Verstoss einen Anlassbezug erhalten, sodass entgegen der Auffassung des Beschuldigten keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und damit auch kein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Das Interesse des Anzeigeerstatters, zur Beweissicherung die Dashcam in Betrieb zu nehmen bzw. laufen zu lassen, war unter den gegebenen Umständen höher einzustufen als dasjenige des Beschuldigten, sich unbeobachtet und unkontrolliert im Strassenverkehr zu bewegen. Damit ist das Überfahren der doppelten Sicherheitslinie (gewissermassen doppelt) bewiesen.