Das Zuger Ober­ge­richt hat – bereits am 11. Mai 2017 – ent­schie­den (Ent­scheid vom 11. Mai 2017, GVP 2017, 195), dass die Ver­wen­dung einer Dash­cam daten­schutz­recht­lich gestützt auf eine Inter­es­sen­ab­wä­gung zuläs­sig sein kann und dass ent­spre­chend beschaff­te Bewei­se ver­wert­bar sein können:

[…] im vor­lie­gen­den Fall kommt ent­schei­dend hin­zu, dass der Anzei­ge­er­stat­ter zur Beweis­si­che­rung berech­tigt gewe­sen war, die Dash­cam, nach­dem ihn der Beschul­dig­te mit sei­nem Por­sche der­art bedrängt hat­te, in Betrieb zu neh­men bzw. lau­fen zu las­sen. Hier­in ist in Über­ein­stim­mung mit der Vor­in­stanz kei­ne Rechts­wid­rig­keit zu erken­nen, zumal der Beschul­dig­te mit sei­nem Fahr­ver­hal­ten die Gefahr einer Auf­fahr­kol­li­si­on schuf, die ange­sichts der hohen Geschwin­dig­kei­ten schlim­me Fol­gen hät­te haben kön­nen (a.M. offen­bar der eid­ge­nös­si­sche Daten­schutz- und Öffent­lich­keits­be­auf­trag­te, wonach das nach­voll­zieh­ba­re Inter­es­se, bei Unfäl­len Bil­der als Beweis­mit­tel zur Hand zu haben, kein den Per­sön­lich­keits­schutz über­wie­gen­des Inter­es­se dar­stel­le; vgl. OG GD 5/11 S. 2 [Anm.: vgl. hier]). Mit ande­ren Wor­ten hat die Auf­zeich­nung des Über­fah­rens der dop­pel­ten Sicher­heits­li­nie durch den ersten deut­lich gewich­ti­ge­ren Ver­stoss einen Anlass­be­zug erhal­ten, sodass ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beschul­dig­ten kei­ne wider­recht­li­che Per­sön­lich­keits­ver­let­zung und damit auch kein Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot vor­liegt. Das Inter­es­se des Anzei­ge­er­stat­ters, zur Beweis­si­che­rung die Dash­cam in Betrieb zu neh­men bzw. lau­fen zu las­sen, war unter den gege­be­nen Umstän­den höher ein­zu­stu­fen als das­je­ni­ge des Beschul­dig­ten, sich unbe­ob­ach­tet und unkon­trol­liert im Stra­ssen­ver­kehr zu bewe­gen. Damit ist das Über­fah­ren der dop­pel­ten Sicher­heits­li­nie (gewis­ser­ma­ssen dop­pelt) bewiesen.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.