Das OGer ZH hat mit Urteil LB150052 v. 8.2.2016 zunächst entschieden, dass bei Klagen von Bankangestellten gegen die Lieferung von Daten an das DOJ sowohl das Bezirksgericht als auch das Arbeitsgericht zuständig sind:
Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin in erster Linie auf Art. 15 DSG. Gemäss dem Gesetzeswortlaut bezwecken derartige Klagen den Schutz der Persönlichkeit und richten sich nach den Art. 28, 28a und 28I ZGB. Damit ist klar, dass eine solche Klage weit über das blosse Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hinausreicht und die ganze Persönlichkeit der Klägerin betrifft, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts ohne weiteres gegeben ist. Die Vorinstanz hat die Klage indessen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 15 DSG, sondern auch unter arbeitsvertraglichen Gesichtspunkten, nämlich unter Art. 328 und Art. 328b OR, geprüft (Urk. 38 S. 23 – 25). Das ist klarerweise zulässig, denn die Vorinstanz hatte im Sinne von Art. 57 ZPO die Klage unter allen massgeblichen Gesichtspunkten zu prüfen. Umgekehrt wäre es auch denkbar gewesen, die gleiche Klage beim Arbeitsvertrag anzuknüpfen, was dazu geführt hätte, dass das Arbeitsgericht für die Beurteilung der Klage zuständig wäre und dabei von diesem in gleicher Weise unter allen Gesichtspunkten zu prüfen gewesen wäre. Das führt dazu, dass für Klagen der vorliegenden Art sowohl das Bezirksgericht als auch das Arbeitsgericht zuständig ist.
In der Sache sieht das OGer ZH sodann kein überwiegendes öffentliches Interesse i.S.v. DSG 6 II, solange keine systemrelevante Bank betroffen ist:
Frage, ob die Gefährdung einer Bank im Sinne des Gesagten dem schweizerischen öffentlichen Interesse zuwiderläuft, rechtfertigt es sich, darauf abzustellen, ob das betreffende Institut als systemrelevant zu gelten hat oder nicht. Auch das Bundesgericht hat in seinem am 15. Juli 2011 ergangenen Leitentscheid BGE 137 II 431 über die Lieferung von Bankkundendaten an die US-Behörden an die Systemrelevanz der betreffenden Bank angeknüpft (vgl. BGE 137 II 431 E. 4.1, 4.2, 4.4). Dass im interessierenden Zusammenhang die Systemrelevanz das unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses entscheidende Kriterium ist, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem BankG: Per 1. März 2012 wurden dem BankG die Art. 7 bis 10a als “Fünfter Abschnitt: System relevante Banken” eingefügt, wo vom Gesetzgeber die entscheidenden Wertungen vorgenommen wurden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BankG gelten solche Banken als systemrelevant, “deren Ausfall die Schweizer Volkswrtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schä- digen würde”. Banken, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten nicht als systemrelevant; es kann daher auch nicht angenommen werden, dass ihr Aus- fall “die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde”. Oder mit andern Worten: Fällt eine nicht systemrelevante Bank aus, ist das schweizerische öffentliche Interesse nicht tangiert.
Auch andere Rechtfertigungsgründe für die Datenlieferung sieht das OGer ZH nicht, namentlich nicht die Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht i.S.v. DSG 6 II lit. d:
Die Beklagte vermag zwar auch Autoren zu nennen, die ihre These stützen. Das trifft auf Livschitz (in: Datenschutzrecht, Basel 2015, Rz 18.79) zu, der meint, dass “das, was für das Gerichtsverfahren gelte, auch für das vorgeschaltete Untersuchungsverfahren der Behörden gelten” müsse. Diese Argumentation, die nicht weiter begründet wird, zielt indessen am Gesetzeswortlaut vorbei, der die “Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht’ erwähnt. Ein anderer von der Beklagten zitierter Autor (Wyss, in: Datenschutzrecht, Basel 2015, Rz 11.92) hebt die Unterschiede zwischen dem kontinental-europäischen und dem US- amerikanischen Justizsystems hervor, indem bei letzterem dem Gericht lediglich eine “koordinierende Oberleitungsfunktion” zukomme und das Prozessmaterial bereits vor dem formellen Gerichtsverfahren in der Form von Pre-Discovery-Verfahren erhoben werde. Das mag durchaus sein. Wenn das Gesetz aber in Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG von “Gericht” spricht, geht es von einem kontinental-europäischen Verständnis dieses Begriffes aus und nicht von einem Verfahren, in dem zu irgendwelchen Zwecken Daten von schutzwürdigen Personen erhoben werden. Kein europäisches Gericht wird Daten zu verfahrensfremden Zwecken erheben, wie das das DoJ zu tun beabsichtigt.