Das OGer ZH entschied in diesem Beschluss (UE130087, 2. Februar 2014), dass die Beschaffung von IP-Adressen durch MarkMonitor dem Vorgehen von Logistep in BGE 136 II 508 entsprach und insb. die Grundsätze der Transparenz und der Zweckbindung verletzt. Ob rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Strafverfahren verwertbar sind, ist aber eine andere Frage. Laut BGer sind von Privaten rechtswidrigerweise erlangte Beweismittel verwertbar, wenn sie auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Dies war hier nicht auszuschliessen, so dass das Strafverfahren nicht hätte eingestellt werden dürfen.