Der Oberste Gerichtshof Österreichs, der OGH, hat sich mit Urteil vom 27.11.2019 (u.a.) zur Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen bei Schadenersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO geäussert:
4.2. Das Erstgericht traf mehrere Negativfeststellungen. Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass auch nach Art 82 DSGVO der Kläger die Beweislast für den Eintritt des Schadens und die Kausalität trägt. Nur für das Verschulden bestehe eine Beweislastumkehr. Weiters sei nach Auffassung des Berufungsgerichts dem Kläger weder für den Eintritt des Schadens noch für den Kausalitätszusammenhang der Beweis gelungen.
4.3. Die Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum. Demnach normiert Art 82 DSGVO nur eine Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden, nicht jedoch hinsichtlich der anderen anspruchsbegründenden Voraussetzungen […].
4.6. […] Das Unionsrecht enthält zur Beweislast keinerlei Bestimmungen, sodass diesbezüglich die innerstaatlichen Vorschriften zur Anwendung kommen […]. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens liegt daher beim Kläger. Gemäß dem Effektivitätsprinzip darf das nationale Beweisrecht nur keine unüberbrückbaren Hürden für die Geltendmachung des Anspruchs vorsehen […].
Im konkreten Fall ging es um behaupteten Schaden infolge einer unzulässigen Bonitätsauskunft. Zum Schadensbeweis in dieser Konstellation führt der OGH folgendes aus:
4.8. Nun ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass schon der Nachweis der Nichtgewährung eines Kredits nach unzulässiger Bonitätsauskunft für den Nachweis eines Schadens ausreicht. Der vorliegende Fall ist allerdings anders gelagert: Dem Kläger wurde in der Folge ein Kredit durch eine andere Bank gewährt. Er begehrt daher im vorliegenden Fall nicht den Schaden aufgrund der Nichtgewährung des Kredits, sondern den Schaden, der in der Differenz zwischen dem nichtgewährten Kredit und dem tatsächlich erhaltenen Kredit liegt. In diesem Fall kann der Schaden aber nicht schon in der Nichtgewährung eines Kredits liegen, sondern nur in der Nichtgewährung eines Kredits zu besseren Konditionen. Daher hätte der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen den Eintritt des konkreten Differenzschadens beweisen müssen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Er bringt auch nicht vor, dass der tatsächlich gewährte Kredit etwa zu marktunüblichen Konditionen geschlossen wurde. […]