OLG Dres­den (11.6.2019): Kein imma­te­ri­el­ler Scha­den­er­satz bei Baga­tell­ver­stö­ssen ohne ernst­haf­te Beeinträchtigung

In einem Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts Dres­den (OLG) vom 11.6.2019 (bei de lege data als PDF abruf­bar) fin­den sich inter­es­san­te Aus­füh­run­gen zu Art. 82 DSGVO (Scha­den­er­satz). In der Sache ging es um eine Lap­pa­lie, näm­lich eine drei­tä­ti­ge Sper­rung eines Blogs durch Ver­set­zung in den read-only-Modus (“Die behaup­te­te Hem­mung in der Per­sön­lich­keits­ent­fal­tung durch die drei­tä­gi­ge Sper­rung hat allen­falls Baga­tell­cha­rak­te”). Das OLG hält hier­zu fest:

Auch wenn in der Lite­ra­tur unter Bezug auf Erwä­gungs­grund 146 der DSGVO ver­ein­zelt die Auf­fas­sung ver­tre­ten wird, eine wirk­sa­me Durch­set­zung euro­päi­schen Daten­schutz­rechts erfor­de­re einen Abschreckungs­ef­fekt und den Ver­zicht auf die nach bis­he­ri­gem Recht […], recht­fer­tigt dies kei­nen Aus­gleich imma­te­ri­el­ler Baga­tell­schä­den. Das Daten­schutz­recht schützt zwar per se ein sub­jek­ti­ves Recht, das einen star­ken Bezug zum per­sön­li­chen Emp­fin­den des Ein­zel­nen hat. Den­noch ist Art. 82 nicht so aus­zu­le­gen, dass er einen Scha­dens­er­satz­an­spruch bereits bei jeder indi­vi­du­ell emp­fun­de­nen Unan­nehm­lich­keit oder bei Baga­tell­ver­stö­ßen ohne ernst­haf­te Beein­träch­ti­gung für das Selbst­bild oder Anse­hen einer Per­son begrün­det. […] Anders mag dies in den Fäl­len sein, in denen der daten­schutz­recht­li­che Ver­stoß eine Viel­zahl von Per­so­nen in glei­cher Wei­se betrifft und Aus­druck einer bewuss­ten, rechts­wid­ri­gen und im gro­ßen Stil betrie­be­nen Kom­mer­zia­li­sie­rung ist […].So lie­gen die Din­ge hier indes nicht. Zwar gehört die Kom­mer­zia­li­sie­rung von Nut­zer­da­ten zum Geschäfts­mo­dell der Beklag­ten; die Sper­rung des klä­ge­ri­schen Accounts beför­dert jedoch die­se Kom­mer­zia­li­sie­rung nicht, son­dern behin­dert sie viel­mehr, weil der Klä­ger in die­ser Zeit kei­ne Daten „pro­du­ziert“, die die Beklag­te ver­wer­ten könn­te. Gegen eine Aus­deh­nung des imma­te­ri­el­len Scha­dens­er­sat­zes auf Baga­tell­schä­den spricht auch das erheb­li­che Miss­brauchs­ri­si­ko, das mit der Schaf­fung eines auf Rechts­fol­gen­sei­te nahe­zu vor­aus­set­zungs­lo­sen Schmer­zens­geld­an­spruchs gera­de im Bereich des Daten­schutz­rechts ein­her­gin­ge.

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