Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit einem Urteil vom 15. November 2021 (20 U 269/21) ein weiteres Urteil gefällt, das die Rechtsmissbräuchlichkeit von zweckwidrigen Auskunftsbegehren bejaht:
- Art. 12 Abs. 5 DSGVO (unbegründete oder exzessive Anträge) zeigt durch das Wort „insbesondere“ („Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen …“), dass auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfasst sind.
- Der Zweck des Auskunftsrechts besteht darin, dass sich betroffene Personen problemlos und in angemessenen Abständen der Verarbeitung bewusst werden und die Rechtmässigkeit überprüfen zu können.
- Vorliegend war der Zweck des Auskunftsbegehrens ausschliesslich die Überprüfung von Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst.