OLG Mün­chen: Recht auf Kopie nach Art. 15 DSGVO; äusserst wei­ter Begriff des Personendatums

Das OLG Mün­chen hat in einem am 4. Okto­ber 2021 ergan­ge­nen Urteil (Az. 3 U 2906/20) eine har­te Linie ver­tre­ten. Es ging um eine Kla­ge auf Aus­kunft i.S.v. Art. 15 DSGVO – ein­schliess­lich der Über­las­sung von Kopien – vor dem Hin­ter­grund eines zivil­recht­li­chen For­de­rungs­streits. Der Klä­ger hat­te Kopien u.a. von Tele­fon­no­ti­zen, Akten­ver­mer­ken, Pro­to­kol­len, E‑Mails usw. ver­langt. Die Beklag­ten gab zwar Aus­kunft, über­liess dem Klä­ger aber kei­ne Kopien. Das LG Mün­chen I hat­te die ent­spre­chen­de Kla­ge gut­ge­hei­ssen. Das OLG Mün­chen weist die Beru­fung dage­gen ab.

Kern des Urteils ist fol­gen­de Aus­sa­ge des OLG München:

[…] Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Infor­ma­tio­nen, die sich auf eine iden­ti­fi­zier­te oder iden­ti­fi­zier­ba­re natür­li­che Per­son bezie­hen. […] Die letzt­ge­nann­te Vor­aus­set­zung ist erfüllt, wenn die Infor­ma­ti­on auf­grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Aus­wir­kun­gen mit einer bestimm­ten Per­son ver­knüpft ist (BGH NJW 2021, 2726 m.w.Nachw.). Betref­fend den bei den Beklag­ten befind­li­chen Daten lässt sich jeweils aus dem Betreff bzw. dem Gesprächs­part­ner eine Ver­bin­dung zu der Klä­ge­rin zie­hen. Schrei­ben und E‑Mails der Klä­ge­rin an die Beklag­ten sind grund­sätz­lich ihrem gesam­ten Inhalt nach als per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzu­se­hen. […] Tele­fon­no­ti­zen, Akten­ver­mer­ke und Pro­to­kol­le als inter­ne Ver­mer­ke bei den Beklag­ten, die Infor­ma­tio­nen über die Klä­ge­rin ent­hal­ten, sind eben­falls als per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ein­zu­ord­nen. Hier wird durch die Beklag­ten fest­ge­hal­ten, was die Klä­ge­rin tele­fo­nisch oder in per­sön­li­chen Gesprä­chen geäu­ßert hat (vgl. nur BGH NJW 2021, 2726 Rn. 25).

Nach die­ser Ein­lei­tung prüft das OLG den Anspruch auf Kopie. Das OLG folgt hier der Ansicht, dass der Anspruch auf Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO selb­stän­dig neben dem Anspruch auf Aus­kunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht und einen eigen­stän­di­gen Her­aus­ga­be­an­spruch verleiht:

4) Der Gegen­stand die­ses Anspruchs rich­tet sich nicht ledig­lich auf eine abstrak­te Auf­zäh­lung der vor­han­de­nen Infor­ma­tio­nen, da die­ser bereits in dem Aus­kunfts­an­spruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ent­hal­ten ist. Viel­mehr hat der Gläu­bi­ger einen Anspruch auf Über­las­sung der Infor­ma­tio­nen in der Form, wie sie dem Ver­ant­wort­li­chen vor­lie­gen […]. Ein not­wen­di­ger Schutz des Schuld­ners wird durch die Mög­lich­keit der Schwär­zung nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO gewährleistet.

Anlass zur Kri­tik bie­tet sicher die sehr wei­te Anwen­dung des Begriffs des Per­so­nen­da­tums. Wenn jedes ein Per­so­nen­da­ten ent­hal­ten­de Doku­ment ins­ge­samt ein Per­so­nen­da­ten dar­stellt, ist auch jedes Tele­fon­buch ins­ge­samt ein Per­so­nen­da­tum für jeden Anschluss­in­ha­ber. Das ist natür­lich nicht der Fall. Das Gericht hät­te viel­mehr für jeden Teil der rele­van­ten Doku­men­te prü­fen müs­sen, ob die­ser Teil den Begriff der Per­so­nen­da­ten noch erfüllt, und zwar nach den Kri­te­ri­en, die das OLG selbst erwähnt (Inhalt, Zweck oder Aus­wir­kun­gen der Infor­ma­ti­on; näher aus­ge­führt von der dama­li­gen Arti­kel-29-Daten­schutz­grup­pe in der Stel­lung­nah­me 4/2007 zum Begriff “per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten”). In einem Doku­ment ist daher nur die­je­ni­ge Infor­ma­ti­on ein Per­so­nen­da­ten, die sich direkt auf die betrof­fe­ne Per­son bezieht, die den Zweck hat, eine Aus­sa­ge über die betrof­fe­ne Per­son zu machen, oder die sich auf­grund des Infor­ma­ti­ons­ge­halts auf die betrof­fe­ne Per­son in rele­van­ter Wei­se aus­zu­wir­ken geeig­net ist. Nur in die­sem Umfang stel­len sich Fra­gen der Schwärzungen.

Das ist im Grun­de eine Selbst­ver­ständ­lich­keit: Das Daten­schutz­recht bezieht sich auf Per­so­nen­da­ten, d.h. auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Infor­ma­tio­nen in ver­kör­per­ter Form, und nicht auf Doku­men­te. Das Aus­kunfts­recht als Akten­ein­sichts­recht zu ver­ste­hen ist des­halb ein kon­zep­tio­nel­ler Fehler.

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