Das OLG Stutt­gart hat mit Urteil vom 27.02.2020 (Az. 2 U 257/19) zunächst fest­ge­stellt, aus der DSGVO erge­be sich nicht, dass Mit­glied­staa­ten Wett­be­werbs­ver­bän­den kei­ne Kla­ge­be­fug­nis ein­räu­men kön­nen. Die DSGVO gebe nur vor, dass das natio­na­le Recht ein Kla­ge­recht und ein Recht auf Beschwer­de bei einer Auf­sichts­be­hör­de vor­se­hen muss; die nähe­re Aus­ge­stal­tung der Rechts­durch­set­zung Fal­le aber in die Ver­ant­wor­tung der Mit­glied­staa­ten. Die Kla­ge­be­fug­nis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 D‑UWG bei Wett­be­werbs­ver­stö­ssen wer­de durch die DSGVO daher nicht verdrängt.

Sodann stel­le die Ver­let­zung von Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach Art. 13 DSGVO eine Wett­be­werbs­ver­let­zung dar, weil sie Markt­ver­halts­recht sind:

  • Die Kennt­nis des Namens und der Kon­takt­da­ten des Ver­ant­wort­li­chen habe eine ver­brau­cher­schüt­zen­de Funk­ti­on und Wei­se den erfor­der­li­chen wett­be­werb­li­chen Bezug auf;
  • Eben­falls wett­be­werb­li­chen Bezug habe die Infor­ma­ti­on über die Zwecke der Ver­ar­bei­tung und über ihre Rechts­grund­la­ge, eben­so wie die Anga­be, ob die Bereit­stel­lung der Daten gesetz­lich oder ver­trag­lich vor­ge­schrie­ben oder für einen Ver­trags­ab­schluss erfor­der­lich ist, und die Infor­ma­ti­on über die Speicherdauer.

In der Schweiz ist bis­her offen, ob Ver­let­zun­gen des Daten­schutz­rechts über die Figur des „Vor­sprungs durch Rechts­bruch” die Gene­ral­klau­sel des UWG ver­let­zen kön­nen (wobei es auch hier dar­auf ankommt, ob die ver­letz­te Bestim­mung Markt­ver­hal­tens­recht dar­stellt). Prak­tisch ist die­se Fra­ge jeden­falls wenig rele­vant. Eben­falls offen ist, ob fal­sche oder feh­len­de Daten­schutz­in­for­ma­tio­nen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG ver­sto­ssen kön­nen (“Anga­ben über sich” bzw. “Anga­ben über Geschäfts­ver­hält­nis­se”). Das wäre aber jeden­falls nur dann der Fall, wenn die fal­sche oder feh­len­de Anga­be eine Irre­füh­rungs­ge­fahr schafft, was wohl nur in Aus­nah­me­fäl­len zutref­fen kann.