Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.02.2020 (Az. 2 U 257/19) zunächst festgestellt, aus der DSGVO ergebe sich nicht, dass Mitgliedstaaten Wettbewerbsverbänden keine Klagebefugnis einräumen können. Die DSGVO gebe nur vor, dass das nationale Recht ein Klagerecht und ein Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde vorsehen muss; die nähere Ausgestaltung der Rechtsdurchsetzung Falle aber in die Verantwortung der Mitgliedstaaten. Die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 D‑UWG bei Wettbewerbsverstössen werde durch die DSGVO daher nicht verdrängt.
Sodann stelle die Verletzung von Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO eine Wettbewerbsverletzung dar, weil sie Marktverhaltsrecht sind:
- Die Kenntnis des Namens und der Kontaktdaten des Verantwortlichen habe eine verbraucherschützende Funktion und Weise den erforderlichen wettbewerblichen Bezug auf;
- Ebenfalls wettbewerblichen Bezug habe die Information über die Zwecke der Verarbeitung und über ihre Rechtsgrundlage, ebenso wie die Angabe, ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, und die Information über die Speicherdauer.
In der Schweiz ist bisher offen, ob Verletzungen des Datenschutzrechts über die Figur des „Vorsprungs durch Rechtsbruch” die Generalklausel des UWG verletzen können (wobei es auch hier darauf ankommt, ob die verletzte Bestimmung Marktverhaltensrecht darstellt). Praktisch ist diese Frage jedenfalls wenig relevant. Ebenfalls offen ist, ob falsche oder fehlende Datenschutzinformationen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verstossen können (“Angaben über sich” bzw. “Angaben über Geschäftsverhältnisse”). Das wäre aber jedenfalls nur dann der Fall, wenn die falsche oder fehlende Angabe eine Irreführungsgefahr schafft, was wohl nur in Ausnahmefällen zutreffen kann.