6B_1199/2016: Verletzung des Arztgeheimnisses durch Vertrauensarzt → via swissblawg
Das BGer hat bestätigt, dass ein Vertrauensarzt dem Arztgeheimnis i.S.v. Art. 321 StGB untersteht und gegen die Geheimnispflicht verstösst, wenn er dem Arbeitgeber nicht nur die notwendigen Angaben eines Arbeitsfähigkeitszeugnisses übermittelt, sondern weitergehende Tatsachen wie insb. das Untersuchungsergebnis. Eine solche Weitergabe müsste durch die Einwilligung des Arbeitnehmers gedeckt sein. Im Zweifel wird … weiterlesen