- BGer ·
Regeste Art. 273 StGB, Wirtschaftlicher Nachrichtendienst. 1. Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Erw. 1a). 2. Im wirtschaftlichen Nachrichtendienst für einen ausländischen Adressaten zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens liegt eine mittelbare Verletzung oder Gefährdung gesamtschweizerischer Interessen (Erw. 1 b). 3. Der wirtschaftliche Nachrichtendienst stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (Erw. 1c). Im übrigen erscheint schon der Wortlaut des Art. 273 StGB unzweideutig: Er setzt eine unmittelbare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Interessen nicht voraus. Denn in jedem…
- David Vasella •
- 7. September 1972 •