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Parl. Initia­ti­ve Frick (03.435): Besei­ti­gung von über­flüs­si­gen Über­wa­chungs­mass­nah­men im Internetverkehr

Parl. Initia­ti­ve Frick (03.435): Besei­ti­gung von über­flüs­si­gen Über­wa­chungs­mass­nah­men im Internetverkehr
26.04.2004: zurückgezogen.

Ein­ge­reich­ter Text

Gestützt auf Arti­kel 160 Absatz 1 der Bun­des­ver­fas­sung und Arti­kel 21bis des Geschäfts­ver­kehrs­ge­set­zes rei­che ich fol­gen­de Par­la­men­ta­ri­sche Initia­ti­ve in der Form der all­ge­mei­nen Anre­gung ein:

Das Bun­des­ge­setz betref­fend die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs (Büpf, ins­be­son­de­re Arti­kel 15) ist so zu ändern, dass die sechs­mo­na­ti­ge Auf­be­wah­rungs­pflicht der so genann­ten Rand­da­ten für Pro­vi­der (Inter­net­an­bie­ter) entfällt.

Begrün­dung

Auf der Grund­la­ge von Arti­kel 15 Büpf hat der Bun­des­rat mit der Ver­ord­nung (Vüpf; SR 780.11) zwei wesent­li­che Din­ge geregelt:

- Bei Ver­dacht einer Straf­tat ist der Inter­net­ver­kehr innert Stun­den zu über­wa­chen, und die über­mit­tel­ten Daten sind im Detail fest­zu­hal­ten. Das ist nötig und mit ver­nünf­ti­gem Auf­wand mach­bar. Wer sich dem begrün­de­ten Ver­dacht aus­setzt, via Inter­net kri­mi­nell tätig zu sein, soll ohne jedes Par­don gründ­lich über­wacht werden.

- Der Bun­des­rat ord­net auch die all­ge­mei­ne rück­wir­ken­de Über­wa­chung aller Ver­kehrs- und Rech­nungs­da­ten an. Jeder Pro­vi­der muss auf sechs Mona­te zurück jeder­zeit ange­ben kön­nen, wel­cher Inter­net­be­nut­zer zu wel­chem Zeit­punkt ein Mail an wel­che Per­son gesandt bzw. ein Mail erhal­ten hat.

Soweit das Büpf in Arti­kel 15 die Grund­la­ge für die rück­wir­ken­de Über­wa­chung schafft, schiesst es über das Ziel hinaus:

1. Gemäss der bun­des­rät­li­chen Ant­wort auf mei­ne Inter­pel­la­ti­on (02.3739) sei die Auf­be­wah­rung für die Rech­nungs­stel­lung nötig, damit die Rech­nungs­stel­lung der Pro­vi­der über­prüft wer­den kön­ne. Nun ist die Rea­li­tät aber so, dass kein Pro­vi­der Rech­nung nach der Anzahl der ver­sand­ten oder ein­ge­gan­ge­nen Nach­rich­ten stellt. Also ist die Vor­schrift von daher – anders als beim Tele­fon­ver­kehr – nicht nötig.

2. Für die Bekämp­fung der Kri­mi­na­li­tät bringt die Vor­schrift aus drei Grün­den nichts (offen­bar ging der Gesetz­ge­ber vor eini­gen Jah­ren von Vor­stel­lun­gen aus, die durch die Rea­li­tät völ­lig über­holt sind):

- Jeder­mann kann auf einen aus­län­di­schen Pro­vi­der irgend­wo auf der Welt aus­wei­chen, in des­sen Staat kei­ne ana­lo­ge Über­wa­chung statt­fin­det. Auch die EU kennt übri­gens kei­ne sol­che Vorschrift.

- Jeder­mann kann den Pro­vi­der umge­hen und “sein eige­ner Pro­vi­der” sein. Nötig sind nur Inve­sti­tio­nen von eini­gen hun­dert Fran­ken und eini­ge Stun­den Arbeit.

- Für die Bekämp­fung der Kri­mi­na­li­tät ist die Bestim­mung uner­gie­big, weil nur die Rand­da­ten (im Wesent­li­chen: Absen­der, Emp­fän­ger und Zeit) auf­be­wahrt wer­den, wel­che über den Inhalt nichts aussagen.

3. Die Bestim­mung ver­langt einen Kosten­ein­satz, der in kei­nem Ver­hält­nis zum Ertrag steht. Klei­ne Pro­vi­der müs­sen Erst­in­ve­sti­tio­nen in der Grö­sse von 50 000 bis 100 000 Fran­ken täti­gen, was bis zu 10 Pro­zent des Umsat­zes aus­macht. Für gro­sse sind es weit mehr als eine Mil­li­on Fran­ken. Für den Betrieb – War­tung, Update, Soft­ware und Arbeits­lei­stun­gen im Betrieb – fal­len jähr­lich noch­mals die glei­chen Kosten an. Der­ar­ti­ge Kosten den Unter­neh­men auf­zu­bür­den, um eine uner­gie­bi­ge Detail­über­wa­chung aller Inter­net­be­nut­zer zu erzwin­gen, ist sinn­los und wirt­schaft­lich schädlich.

Arti­kel 15 Absatz 3 Büpf und gege­be­nen­falls auch wei­te­re Bestim­mun­gen sind zu ändern, damit die­se über­flüs­si­ge, kosten­trei­ben­de und nutz­lo­se Über­wa­chung – “Orwell made in Switz­er­land 2003” – rück­gän­gig gemacht wird.

Stel­lung­nah­me des Bundesrats

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