parl. Initia­ti­ve Graf-Lit­scher (16.432): Gebüh­ren­re­ge­lung. Öffent­lich­keits­prin­zip in der Bundesverwaltung
Im Rat noch nicht behandelt 

Ein­ge­reich­ter Text

Gestützt auf Arti­kel 160 Absatz 1 der Bun­des­ver­fas­sung und Arti­kel 107 des Par­la­ments­ge­set­zes rei­che ich fol­gen­de par­la­men­ta­ri­sche Initia­ti­ve ein:

Die recht­li­chen Grund­la­gen sind so zu ändern, dass für den Zugang zu amt­li­chen Doku­men­ten in der Regel kei­ne Gebühr erho­ben wird, und dass nur in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len, wenn der Auf­wand der Ver­wal­tung in kei­nem ver­tret­ba­ren Ver­hält­nis zum öffent­li­chen Inter­es­se steht, eine Gebühr für den Zugang zu amt­li­chen Doku­men­ten erho­ben wird.

Begrün­dung

Seit das Bun­des­ge­setz über das Öffent­lich­keits­prin­zip der Ver­wal­tung (BGÖ) in Kraft ist, war die Gebüh­ren­er­he­bung häu­fi­ger Streit­punkt. Ein­zel­ne Ver­wal­tungs­ein­hei­ten haben in der Ver­gan­gen­heit abschreckend hohe Gebüh­ren ver­langt. Im Zusam­men­hang mit der Duro-Beschaf­fung hät­te eine Bür­ger­grup­pe allein für die Prü­fung des Akten­zu­gangs dem Bun­des­amt für Rüstung (arma­su­i­s­se) bei­spiels­wei­se 7900 Fran­ken bezah­len müs­sen. Einer Lärm­schutz­ver­ei­ni­gung wur­de für den Zugang zu einem 90-sei­ti­gen Bericht eine Rech­nung von 16 500 Fran­ken in Aus­sicht gestellt. Auch Medi­en­schaf­fen­de waren mit teil­wei­se exor­bi­tan­ten Gebüh­ren­for­de­run­gen konfrontiert.

Gebüh­ren wur­den in der Ver­gan­gen­heit nur von weni­gen Ver­wal­tungs­stel­len ver­langt. In 97 Pro­zent der Gesu­che, die dem Eid­ge­nös­si­schen Daten­schutz- und Öffent­lich­keits­be­auf­trag­ten (EDÖB) im Berichts­jahr 2014/2015 gemel­det wur­den, wur­den kei­ne Gebüh­ren ein­ge­for­dert. Die Bun­des­ver­wal­tung hat 2015 nur 2600 Fran­ken und in den Jah­ren zuvor 6502.50 Fran­ken und 6300 Fran­ken ein­ge­nom­men. Ganz offen­sicht­lich wer­den Gebüh­ren von eini­gen Ver­wal­tungs­stel­len gezielt als Zugangs­hin­der­nis ein­ge­setzt, was dem Geist des Öffent­lich­keits­ge­set­zes wider­spricht. Mit der­art hohen Zugangs­ge­büh­ren kon­fron­tier­te Bür­ge­rin­nen, Bür­ger oder Medi­en­schaf­fen­de zie­hen ihre Gesu­che in der Regel zurück. In Gebüh­ren-Streit­fäl­len, die vor die Schlich­tungs­stel­le des EDÖB, vor das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt oder das Bun­des­ge­richt gebracht wur­den, wur­de die Ver­wal­tung des­we­gen immer wie­der kritisiert.

Ist die Ver­wal­tung mit einem sehr umfang­rei­chen Zugangs­ge­such kon­fron­tiert, dem ein gerin­ges öffent­li­ches Inter­es­se zugrun­de liegt, kann sie aus­nahms­wei­se einen begrün­de­ten Gebüh­ren­an­spruch gel­tend machen und so die Ver­hält­nis­mä­ssig­keit wahren.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.