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Par­la­men­ta­ri­sche Initia­ti­ve Ben­da­han (22.479): Das Recht auf digi­ta­le Unver­sehrt­heit in die Ver­fas­sung aufnehmen

Par­la­men­ta­ri­sche Initia­ti­ve Ben­da­han (22.479): Das Recht auf digi­ta­le Unver­sehrt­heit in die Ver­fas­sung aufnehmen

Ein­ge­reich­ter Text

Arti­kel 10 Absatz 2 der Bun­des­ver­fas­sung soll wie folgt geän­dert werden:
2 Jeder Mensch hat das Recht auf per­sön­li­che Frei­heit, ins­be­son­de­re auf kör­per­li­che, gei­sti­ge und digi­ta­le Unver­sehrt­heit und auf Bewegungsfreiheit.

Begrün­dung

Die Ent­wick­lung der Gesell­schaft und ins­be­son­de­re die mas­sen­haf­te Ein­füh­rung von neu­en Tech­no­lo­gien wirft neue Fra­gen auf, die man sich zur Zeit der Ver­ab­schie­dung unse­rer Ver­fas­sung noch nicht oder kaum stell­te. Die Ent­wick­lung des Inter­nets, der sozia­len Netz­wer­ke, von Big Data, der künst­li­chen Intel­li­genz und die Glo­ba­li­sie­rung und Kon­zen­tra­ti­on der Tech­no­lo­gien schaf­fen Mög­lich­kei­ten und Wert­schöp­fung, ber­gen aber auch neue Gefah­ren für die Unver­sehrt­heit der Bevölkerung.

Bereits 2018 unter­strich die fran­zö­sisch­spra­chi­ge Ver­ei­ni­gung der Daten­schutz­be­hör­den (AFAPDP) in einer Reso­lu­ti­on die Wich­tig­keit der Gewähr­lei­stung die­ses Rechts für den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten und dass es not­wen­dig sei, dass die Bevöl­ke­rung die­se Daten kon­trol­lie­ren könne.

Die digi­ta­le Unver­sehrt­heit wird durch den Schutz des digi­ta­len Lebens des Men­schen sicher­ge­stellt. Unse­re digi­ta­le Iden­ti­tät besteht im Wesent­li­chen aus unse­ren Spu­ren im Inter­net, ins­be­son­de­re aus den Daten, die im Lau­fe unse­rer Akti­vi­tä­ten im Inter­net gesam­melt wer­den. Es geht vor allem um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten und ins­be­son­de­re dar­um, wie die­se Daten mit­ein­an­der ver­knüpft sind. Die füh­ren­den Akteu­re in die­sem Bereich haben, ent­we­der auf­grund von Vor­schrif­ten oder frei­wil­lig, bereits gewis­se Schrit­te in die­se Rich­tung unter­nom­men, aber das Recht auf digi­ta­le Unver­sehrt­heit ist heu­te unzu­rei­chend geschützt und es gibt kei­ne Ver­fas­sungs­grund­la­ge für die­ses Recht.

Das Recht auf Kon­trol­le der digi­ta­len Iden­ti­tät ist also das Recht dar­auf, zu ver­ste­hen und zu wis­sen, wel­che Daten unse­res digi­ta­len Lebens gesam­melt wer­den, sei­en das Infor­ma­tio­nen, die wir expli­zit wei­ter­ge­ben, oder sol­che, die von Sei­ten, die wir besu­chen oder von Drit­ten auf­grund unse­rer Akti­vi­tä­ten zusam­men­ge­stellt oder berech­net wer­den. Es geht also dar­um, dass ein Recht auf Ein­sicht­nah­me in die Daten garan­tiert wird, mit dem jede Per­son die Gewähr­lei­stung die­ser Ein­sicht­nah­me in Anspruch neh­men kann.

Die For­de­rung, dass die digi­ta­le Unver­sehrt­heit in die Ver­fas­sung auf­ge­nom­men wird, ist zudem Bestand­teil der Volks­in­itia­ti­ve einer zivil­ge­sell­schaft­li­chen Grup­pie­rung (“Digi­ta­le Sou­ve­rä­ni­tät”). Die­se For­de­rung wur­de zudem auch in meh­re­ren Kan­to­nen und von Per­so­nen unter­schied­li­cher poli­ti­scher Cou­leur geäussert.

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