Par­la­men­ta­ri­sche Initia­ti­ve Joder (11.449): “Publi­ka­ti­on von Erwach­se­nen­schutz­mass­nah­men”: Bun­des­rat unter­stützt Ver­ein­heit­li­chung und Ver­ein­fa­chung der Aus­kunfts­er­tei­lung durch die KESB

Der Bun­des­rat hat eine Stel­lung­nah­me zur par­la­men­ta­ri­schen Initia­ti­ve Joder (11.449): “Publi­ka­ti­on von Erwach­se­nen­schutz­mass­nah­men” vom Juni 2011 ver­öf­fent­licht. Er befür­wor­tet dar­in die Ver­ein­heit­li­chung und Ver­ein­fa­chung der Aus­kunfts­er­tei­lung durch die KESB in einer Ver­ord­nung (Medi­en­mit­tei­lung mit Link zur Stellungnahme). 

Mit der Neu­re­ge­lung des Erwach­se­nen­schutz­rechts ent­fiel die Publi­ka­ti­on der Erwach­se­nen­schutz­mass­nah­men. Aus­künf­te kön­nen bei der KESB nur im Einzelfall
ein­ge­holt wer­den (ZGB 451 II), was u.a. für Wirt­schafts­aus­kunf­tei­en eine Erschwer­nis dar­stellt. Der Bun­des­rat möch­te daher eine Kom­pe­tenz für den Erlass einer Ver­ord­nung, in der ein ein­fa­ches, rasches und ein­heit­li­ches Aus­kunfts­ver­fah­ren fest­ge­legt wer­den kann. 


Ein­ge­reich­ter Text

Gestützt auf Arti­kel 160 Absatz 1 der Bun­des­ver­fas­sung und Arti­kel 107 des Par­la­ments­ge­set­zes rei­che ich fol­gen­de par­la­men­ta­ri­sche Initia­ti­ve ein:

Das gel­ten­de Recht ist wie folgt abzuändern:

1. Die Erwach­se­nen­schutz­be­hör­de wird ver­pflich­tet, das Betrei­bungs­amt am Wohn­sitz der betrof­fe­nen Per­son über die Ergrei­fung oder die Auf­he­bung einer Mass­nah­me des Erwach­se­nen­schutz­rechts zu informieren.

2. Die Infor­ma­ti­on über die Erwach­se­nen­schutz­mass­nah­me ist im Betrei­bungs­re­gi­ster ein­zu­tra­gen und vom Betrei­bungs­amt Drit­ten bei deren Ein­ho­lung eines Betrei­bungs­re­gi­ster­aus­zu­ges weiterzugeben.

Begrün­dung

Das Vor­mund­schafts­recht wur­de revi­diert, und in der Fol­ge wird am 1. Janu­ar 2013 das neue Erwach­se­nen­schutz­recht in Kraft tre­ten. Damit wird für die Wirt­schaft eine fol­gen­schwe­re Ände­rung Gül­tig­keit erhal­ten, die es mit der vor­lie­gen­den par­la­men­ta­ri­schen Initia­ti­ve zu besei­ti­gen gilt.

Nach heu­te noch gel­ten­dem Recht wer­den Bevor­mun­dun­gen (d. h. der Ent­zug der Hand­lungs­fä­hig­keit) in den jewei­li­gen kan­to­na­len Amts­blät­tern (Wohn­sitz- und Hei­mat­kan­ton) publi­ziert. Jeder­mann hat so die Mög­lich­keit, davon Kennt­nis zu neh­men, dass ein even­tu­el­ler Ver­trags­part­ner nicht mehr hand­lungs­fä­hig ist und somit sel­ber kei­ne Ver­trä­ge abschlie­ssen darf. Dadurch wer­den der Wirt­schaft Kennt­nis der Bevor­mun­dung “unter­stellt” und Drit­te vor den Fol­gen von Geschäf­ten mit Bevor­mun­de­ten rich­ti­ger­wei­se nicht geschützt.

Neu ab 1. Janu­ar 2013 wer­den sol­che Erwach­se­nen­schutz­mass­nah­men nir­gends mehr öffent­lich gemacht. Die Hand­lungs­fä­hig­keit hat aber nach wie vor die glei­che Wir­kung: Mit Hand­lungs­un­fä­hi­gen abge­schlos­se­ne Ver­trä­ge sind ex tunc nich­tig. Dies bedeu­tet, dass ein Drit­ter (Gewer­be­trei­ben­de, Pri­vat­per­so­nen, Unter­neh­mun­gen usw.) kei­ne Kennt­nis mehr von der Erwach­se­nen­schutz­mass­nah­me erlan­gen kann, aber die gesam­ten Fol­gen bis hin zum voll­stän­di­gen Unter­gang sei­ner For­de­rung sel­ber tra­gen muss. Gemäss Arti­kel 451 Absatz 2 nZGB kann zwar jeder, der ein Inter­es­se glaub­haft macht, von einer Erwach­se­nen­schutz­be­hör­de Aus­kunft über das Vor­lie­gen einer Erwach­se­nen­schutz­mass­nah­me ver­lan­gen. Dies aber nur als Aus­nah­me zur grund­sätz­li­chen Geheimhaltung.

All­fäl­li­ge Inter­es­sen von Ein­zel­per­so­nen wer­den über den Rechts­schutz im all­täg­li­chen Geschäfts­ver­kehr gestellt. Dies gefähr­det die Rechts­si­cher­heit. Die Aus­wir­kun­gen auf die Wirt­schaft sind fatal, und das Erfor­der­nis eines Inter­es­sen­nach­wei­ses ist im täg­li­chen Geschäfts­ver­kehr kaum prak­ti­ka­bel. Die­se Situa­ti­on ist nicht ver­hält­nis­mä­ssig und hat hohe admi­ni­stra­ti­ve Kosten zur Fol­ge. Hin­zu kommt, dass jede ein­zel­ne Erwach­se­nen­schutz­be­hör­de selb­stän­dig über die Anfor­de­run­gen an einen Inter­es­sen­nach­weis ent­schei­den kann und die Aus­kunft ohne wei­te­res ableh­nen kann. Gegen die­se Ableh­nung besteht kein Rechts­schutz. Dem­nach besteht drin­gen­der Handlungsbedarf.

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