Par­la­men­ta­ri­sche Initia­ti­ve Lang (11.489) zu Art. 293 StGB: Stel­lung­nah­me des Bundesrats

Art. 293 StGB stellt die Ver­öf­fent­li­chung von Infor­ma­tio­nen aus Akten, Ver­hand­lun­gen oder Unter­su­chun­gen einer Behör­de, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behör­de im Rah­men ihrer Befug­nis als geheim erklärt wor­den sind, unter Stra­fe. NR Josef Lang hat­te mit par­la­men­ta­ri­scher Intia­ti­ve 11.489 vom 30.9.2011 die Auf­he­bung die­ser Bestim­mung ver­langt, weil sie die Medi­en­frei­heit ein­schrän­ke. In der Fol­ge hat die Kom­mis­si­on für Rechts­fra­gen des Natio­nal­ra­tes (RK‑N), nach durch­ge­führ­ter Ver­nehm­las­sung, bean­tragt, Art. 293 StGB nicht auf­zu­he­ben, aber dahin­ge­hend zu ändern, dass das Gericht bei der Anwen­dung der Bestim­mung das Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se und die Inter­es­sen, die eine Infor­ma­ti­on der Öffent­lich­keit gebie­ten, gegen­ein­an­der abzu­wä­gen. Für den Fall, dass das Ver­öf­fent­li­chungs­in­ter­es­se stär­ker wiegt als das Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se, sieht er Straf­lo­sig­keit (und nicht bloss Straf­be­frei­ung) vor.

Davon hat der Bun­des­rat nun, am 23. Sep­tem­ber 2016. Kennt­nis genom­men, ohne dazu wei­ter Stel­lung zu neh­men. Nach sei­ner Auf­fas­sung kodi­fi­ziert die bean­trag­te Ände­rung ledig­lich die Recht­spre­chung des BGer. 

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