Art. 293 StGB stellt die Veröffentlichung von Informationen aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, unter Strafe. NR Josef Lang hatte mit parlamentarischer Intiative 11.489 vom 30.9.2011 die Aufhebung dieser Bestimmung verlangt, weil sie die Medienfreiheit einschränke. In der Folge hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK‑N), nach durchgeführter Vernehmlassung, beantragt, Art. 293 StGB nicht aufzuheben, aber dahingehend zu ändern, dass das Gericht bei der Anwendung der Bestimmung das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, die eine Information der Öffentlichkeit gebieten, gegeneinander abzuwägen. Für den Fall, dass das Veröffentlichungsinteresse stärker wiegt als das Geheimhaltungsinteresse, sieht er Straflosigkeit (und nicht bloss Strafbefreiung) vor.
Davon hat der Bundesrat nun, am 23. September 2016. Kenntnis genommen, ohne dazu weiter Stellung zu nehmen. Nach seiner Auffassung kodifiziert die beantragte Änderung lediglich die Rechtsprechung des BGer.