Im Rahmen der parlamentarischen Initiative 21.443 («Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten») der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates wurde das Arbeitsverhältnis der Leiterin bzw. des Leiters des EDÖB neu geregelt. Hierbei kommt es auch bereits zu ersten Anpassungen des totalrevidierten DSG, welches am 1. September 2023 in Kraft treten wird, sofern sich nicht noch Verzögerungen ergeben sollten. Die parlamentarische Initiative wurde am 16. März 2022 im Nationalrat behandelt. Als Zweitrat stimmte der Ständerat am 7. Juni 2022 entsprechenden Gesetzesänderungen sowie dem Verordnungsentwurf zu.
Ausgangslage
Mit dem totalrevidierten Datenschutzgesetz (revDSG) ändert sich das künftige Verfahren zur Ernennung der oder des Beauftragten. Während diese bzw. dieser nach dem geltenden Recht vom Bundesrat gewählt wird und die Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung genehmigt werden muss, ist künftig die Vereinigte Bundesversammlung das zuständige Wahlorgan (Art. 43 Abs. 1 revDSG). Damit soll die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten und ihre bzw. seine demokratische Legitimität gestärkt werden.
Das Parlament ist aufgrund seiner Stellung als Wahlorgan auch zur Umsetzung von Art. 43 revDSG und damit für den Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten zuständig. Aus diesem Grund beschloss die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK‑N) am 15. April 2021, diese Arbeit mittels einer parlamentarischen Initiative 21.443 («Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten») anzugehen. Die ständerätliche Schwesterkommission (SPK‑S) gab der Initiative am 26. April 2021 Folge, woraufhin ein Entwurf ausgearbeitet wurde. Am 27. Januar 2022 beantragte die SPK‑N dem Nationalrat die Zustimmung zum ausgearbeiteten Verordnungsentwurf über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des EDÖB (Vorlage 3). Sie präsentierte dabei auch zusätzliche Änderungen des revDSG (Vorlage 1) sowie des Informationssicherheitsgesetzes (ISG; Vorlage 2). Am 16. März 2022 stimmte der Nationalrat dem Beschluss leicht abweichend vom ursprünglichen Entwurf zu. Am 7. Juni 2022 folgte ihm der Ständerat mit seiner Zustimmung.
Spezifische Änderungen des revidierten DSG
Die SPK‑N kam Anfang 2022 zum Entschluss, dass einzelne Ergänzungen des revDSG erforderlich seien. Insbesondere sollte eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche die Bundesversammlung ausdrücklich zum Erlass der besagten Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten ermächtigt (neuer Art. 43 Abs. 3bis revDSG). Die Kommission schlug sodann vor, die Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge (ergänzter Art. 43 Abs. 3 revDSG), zum Ausstand (neuer Art. 47a revDSG) und zur Verwarnung als Disziplinarmassnahme (neuer Art. 44a revDSG) sowie die Übergangsbestimmungen betreffend die Wahl und das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten (neuer Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 72a revDSG) zu ergänzen. Ausserdem wurde die bisherige Bestimmung über die Nebenbeschäftigung der oder des Beauftragten angepasst, um die Zuständigkeiten innerhalb der Bundesversammlung praktikabler zu verteilen (ergänzter Art. 47 Abs. 2 revDSG). Des Weiteren passt die Kommission die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Initiative der oder des Beauftragten an (ergänzter Art. 44 Abs. 2).
Ursprünglich hatte die SPK‑N im Entwurf auch einen Ausschluss einer Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. National- und Ständerat strichen diese Bestimmung jedoch wieder und folgten dabei der Meinung des Bundesrates. Dieser war der Ansicht, dass die oder der Beauftragte in Sachen Abgangsentschädigung gleich zu behandeln sei wie andere Personen, die von der Bundesversammlung gewählt werden und die über Unabhängigkeit verfügen, beispielsweise der Bundesanwalt oder die erstinstanzlichen Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Fehle die Möglichkeit einer Abgangsentschädigung und drohen damit finanzielle Konsequenzen bei einer Nichtwiederwahl, hätte dies gemäss Bundesrat Einfluss auf die korrekte Aufsichtstätigkeit und würde folglich die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten beeinträchtigen.
Inkrafttreten
Das erst im September 2020 verabschiedete revDSG erfährt nun bereits vor seinem Inkrafttreten erste Änderungen. Prof. Peter Forstmoser würde diese raschen Gesetzesänderungen, noch bevor das revidierte Gesetz überhaupt in Kraft getreten ist, als «Normsetzung auf der Überholspur» bezeichnen.
Gleichzeitig wie das revDSG (inklusive der Änderungen aus der parlamentarischen Initiative 21.443) wird im Übrigen auch die Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten in Kraft treten, sofern sich nicht noch Verzögerungen ergeben sollten. Bekanntlich soll das revDSG auf den 1. September 2023 in Kraft gesetzt werden. Aus dem geplanten Inkrafttreten am 1. September 2023 darf wohl rückgeschlossen werden, dass der Bundesrat die Inkraftsetzung im August 2022 beschliessen will, und spätestens dann muss die revVDSG veröffentlicht werden.