Par­la­men­ta­ri­sche Initia­ti­ve Wyss­mann (25.450): FINMA dem Öffent­lich­keits­prin­zip unterstellen

Ein­ge­reich­ter Text

Das Bun­des­ge­setz über das Öffent­lich­keits­prin­zip in der Ver­wal­tung (BGÖ, SR 152.3) ist in Arti­kel 2 Absatz 2 neu wie folgt zu fassen:

Das Gesetz gilt nicht für die Schwei­ze­ri­sche Nationalbank.

Begrün­dung

Die Finanz­markt­auf­sicht (FINMA) ist als ein­zi­ge zur Bun­des­ver­wal­tung gehö­ren­de Auf­sichts­be­hör­de von den all­ge­mein gül­ti­gen Trans­pa­renz­re­geln aus­ge­nom­men. Ande­re Auf­sichts­be­hör­den des Bun­des wie die Eid­ge­nös­si­sche Finanz­kon­trol­le, das Eid­ge­nös­si­sche Nukle­ar­si­cher­heits­in­spek­to­rat oder die Eid­ge­nös­si­sche Revi­si­ons­auf­sichts­be­hör­de unter­ste­hen dem Öffent­lich­keits­prin­zip. Selbst die unab­hän­gi­ge Auf­sichts­be­hör­de über den Nach­rich­ten­dienst (AB-ND), die den Nach­rich­ten­dienst des Bun­des und den Nach­rich­ten­dienst der Armee beauf­sich­tigt, ist die­sem Prin­zip unterstellt.

Die Son­der­stel­lung der FINMA wird seit Jah­ren kri­ti­siert. Tho­mas Säges­ser, ehe­ma­li­ger Lei­ter des Rechts­dien­stes der Bun­des­kanz­lei, nennt die­se Rege­lung im Kom­men­tar zum Öffent­lich­keits­ge­setz «pro­ble­ma­tisch». Die im Öffent­lich­keits­ge­setz ver­an­ker­ten Aus­nah­men wür­den rei­chen, um die Geheim­hal­tung von Tätig­keits­be­rei­chen der Fin­ma, die dem Geschäfts- und Berufs­ge­heim­nis unter­lie­gen, zu wahren.

In der Tat sind sen­si­ble Infor­ma­tio­nen im BGÖ bereits geschützt. Arti­kel 7 BGÖ sieht bei­spiels­wei­se Aus­nah­men zum Schutz der Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se vor. Auch der Daten­schutz bleibt gewähr­lei­stet, Arti­kel 9 BGÖ schützt die Personendaten.

Die Ereig­nis­se rund um die Not­fu­si­on der Cre­dit Sui­s­se und der UBS zei­gen deut­lich, wie wich­tig es ist, der Tätig­keit der FINMA mehr Sicht­bar­keit zu geben.