Eingereichter Text
Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) ist in Artikel 2 Absatz 2 neu wie folgt zu fassen:
Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank.
Begründung
Die Finanzmarktaufsicht (FINMA) ist als einzige zur Bundesverwaltung gehörende Aufsichtsbehörde von den allgemein gültigen Transparenzregeln ausgenommen. Andere Aufsichtsbehörden des Bundes wie die Eidgenössische Finanzkontrolle, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat oder die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde unterstehen dem Öffentlichkeitsprinzip. Selbst die unabhängige Aufsichtsbehörde über den Nachrichtendienst (AB-ND), die den Nachrichtendienst des Bundes und den Nachrichtendienst der Armee beaufsichtigt, ist diesem Prinzip unterstellt.
Die Sonderstellung der FINMA wird seit Jahren kritisiert. Thomas Sägesser, ehemaliger Leiter des Rechtsdienstes der Bundeskanzlei, nennt diese Regelung im Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz «problematisch». Die im Öffentlichkeitsgesetz verankerten Ausnahmen würden reichen, um die Geheimhaltung von Tätigkeitsbereichen der Finma, die dem Geschäfts- und Berufsgeheimnis unterliegen, zu wahren.
In der Tat sind sensible Informationen im BGÖ bereits geschützt. Artikel 7 BGÖ sieht beispielsweise Ausnahmen zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor. Auch der Datenschutz bleibt gewährleistet, Artikel 9 BGÖ schützt die Personendaten.
Die Ereignisse rund um die Notfusion der Credit Suisse und der UBS zeigen deutlich, wie wichtig es ist, der Tätigkeit der FINMA mehr Sichtbarkeit zu geben.