Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) ist aufzuheben.
Begründung
Der seit Jahrzehnten umstrittene Artikel 293 StGB schränkt die Medienfreiheit ein, steht in Widerspruch zu Artikel 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) und zu dem auf diesem bauenden Goodwin-Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. März 1996 (Informantenschutz). In einem Bericht über verschiedene Verfahren gegen Medienschaffende und einen kritischen Brief der OSZE hielt die “NZZ” vom 4. Februar 2006 unter dem Titel “Strafe für den Überbringer der Nachricht” fest: “Bis heute ist kein namhafter Medien- oder Strafrechtler zu vernehmen, der sich für die Beibehaltung der Strafnorm ausspricht.”
Der Bundesrat selber hatte in seiner Botschaft über die Änderung des StGB und des MStG vom 17. Juni 1996 die Aufhebung von Artikel 293 StGB mit folgenden Argumenten begründet: “Artikel 293 schützt nur formelle Geheimnisse, also Tatsachen, die durch das Gesetz oder einen einfachen Beschluss geheim erklärt worden sind. Auch erscheint es stossend, dass der Dritte, welcher das Geheimnis weiterverbreitet hat, verurteilt wird, während der Beamte oder Parlamentarier, der das Geheimnis gebrochen hat, oft der Strafverfolgung entgeht … bei eigentlichen Staatsgeheimnissen und militärischen Geheimnissen … sieht das geltende Recht, unabhängig von Artikel 293 StGB, ohnehin einen doppelten Schutz vor.” Obwohl die Mehrheit der Nationalratskommission dem Bundesrat folgte, scheiterte die Aufhebung im Nationalrat (19. März 1997) und im Ständerat (12. Juni 1997) – allerdings äusserst knapp.
Am 18. August 2011 sprach das Bundesstrafgericht einen Journalisten des “Sonntag” frei mit der Begründung, dass das von ihm an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung sei. Das Fedpol-Dokument zum Fall Ramos sei zu Unrecht als geheim klassifiziert worden. So erfreulich dieser Freispruch war, so unerfreulich bleibt, dass der Richter einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit Artikel 293 StGB auswich. Es liegt am Gesetzgeber, den vom damaligen Bundespräsidenten Arnold Koller als “alten Zopf” bezeichneten Artikel aufzuheben.